Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung baulicher Veränderungen. sofortige weitere Beschwerde
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 01.09.1986; Aktenzeichen 11 T 539/85) |
AG Karlsruhe (Beschluss vom 21.10.1985; Aktenzeichen 2 UR II 26/83) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 1. September 1986 – 11 T 539/85 – aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 1985 – 2 UR II 26/83 – wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht und diejenigen der Rechtsbeschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die übrigen Beteiligten, die im amtsgerichtlichen Verfahren gleichfalls Antragsteller waren, sind Mitglieder der Wohnungs- und Teileigentumsanlage … in … Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin aufzugeben, den von ihr im Anwesen angebrachten Ladeneingang zu entfernen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.10.1985 (AS 189 ff.) und den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 1.9.1986 (AS 359 ff.). Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Landgericht hat ihm stattgegeben. Auch auf die Gründe der Entscheidungen wird verwiesen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Begehrens der Antragsteller weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor:
Der Antrag sei im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zulässig, da es sich um einen Streit über den Gegenstand eines Teileigentums handle, der zur Zuständigkeit der Zivilgerichte gehöre. Außerdem sei für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren der Beschwerdewert von 200 DM hinsichtlich der Antragsteller … nicht erreicht, da diese in einem von der streitigen Tür entfernten Teil des Hauses wohnten und daher kaum beeinträchtigt seien.
Schließlich sei der Beschluß des Landgerichts aber auch materiell unrichtig, soweit das Landgericht angenommen habe, der äußere Bereich der Fassade des Hauses gehöre jedenfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum. Bei der zum Einbau der Tür entfernten Wand handle es sich nicht um einen tragenden Teil des Gebäudes. Nachdem ihr das Teileigentum im Rohbauzustand verkauft worden sei, habe sie das Recht, diesen in den Grenzen des § 14 WEG nach eigenem Ermessen fertigzustellen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 242 BGB, hilfsweise in Verbindung mit § 912 BGB.
Die Antragsteller sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet.
1. Der Streit über den Gegenstand des Teil- oder Wohnungseigentums, insbesondere über die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist zwar grundsätzlich keine Streitigkeit nach § 43 WEG, etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Abgrenzung nur Vortrage für einen Streit aus dem Gemeinschaftsverhältnis ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9.7.1984 – 11 W 131/83; OLG Frankfurt OLGZ 84, 148; Palandt, 46. Aufl., Anm. 2 a zu § 43 WEG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Streit der Parteien darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Eingangstür wieder zu entfernen. Die Frage, ob die Außenwand Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist, spielt dabei allenfalls als Vortrage eine Rolle.
2. Der Beschwerdewert von 200 DM war für die Antragsteller im landgerichtlichen Verfahren in jedem Fall erreicht. Sie machen nicht nur Störungen durch Lärmbelästigung und Immissionen geltend, sondern haben auch vorgetragen, daß sich der Wiederverkaufswert der Eigentumswohnung dadurch verringere. Damit behaupten sie aber eine Beeinträchtigung, die die erforderliche Beschwer von 200 DM wesentlich übersteigt.
3. In der Sache hat die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg.
a) Auch wenn mit dem Landgericht davon ausgegangen wird, daß die Umfassungsmauern einer Wohnungseigentumsanlage oder zumindest der äußere Bereich der Fassade zum gemeinschaftlichen Eigentum zu rechnen sind, war die Antragsgegnerin vorliegend berechtigt, die Ladeneingangstür an der jetzt vorhandenen Stelle anzubringen.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß nach allgemeiner Meinung, die auch der Senat teilt, bauliche Maßnahmen, die den Bestand, die Stabilität und das architektonisch-ästhetische Bild des Gebäudes beeinträchtigen oder den Bestimmungszweck verändern, gemäß § 22 WEG grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher betroffener Wohnungseigentümer bedürfen (vgl. Bärmann/Pick/Merte WEG, 5. Aufl., Rn. 51 ff., 62 zu § 22). Für den vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Vorschrift des § 22 WEG, sondern d...