Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung und Unterlassung. sofortige weitere Beschwerde
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 09.10.1986; Aktenzeichen 4 T 288/85) |
Tenor
1. Die sofortige – weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 9. Oktober 1986 – 4 T 288/85 – wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist Sondereigentümer der in der Teilungserklärung mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung nebst Kellerraum Nr. 7. Ihm ist ferner das „ausschließliche Nutzungsrecht an dem der Wohnung vorgelagerten Speicherraum” eingeräumt (vgl. AS. 53). Diesen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Speicherraum, über den der Dachboden des Hauses zu erreichen ist, hat der Antragsgegner zu einem Badezimmer ausgebaut und dabei den Zugang vom Treppenhaus her zugemauert und einen solchen zu seiner Wohnung geschaffen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller, die die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 09.08.1985 (AS. 84 ff.) verwiesen, durch den der Antrag abgewiesen wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Mannheim durch den angefochtenen Beschluß vom 09.10.1986 (AS. 183 ff.) dem Antrag stattgegeben und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Er hält die Auffassung des Landgerichts, das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht gestatte ihm keine Herrschaftsrechte, sondern nur Gebrauchsvorteile, für unrichtig und verteidigt die gegenteilige Meinung des Amtsgerichts. Insbesondere ist er der Auffassung, die Antragsteller seien zur Duldung des von ihm herbeigeführten Zustandes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet.
Die Antragsteller haben eine Erklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 45 Satz 1 WEG, 27, 29 FGG), jedoch unbegründet.
1. Ob der vom Landgericht vertretenen Auffassung, das dingliche Sondernutzungsrecht räume nur Gebrauchsvorteile ein, gestatte aber – grundsätzlich – insbesondere keine baulichen Veränderungen, in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, ist zweifelhaft. In der Rechtsprechung wird in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls regelmäßig im Einzelfall geprüft, ob etwa bauliche Veränderungen nach §§ 22, 14 WEG zulässig sind (vgl. z. B. BayObLGZ 82, 69 – Maschendrahtzaun –). Auch in den bei Palandt (46. Aufl. Anm. 2 c zu § 15 WEG) für die dortige Auffassung, ein unbeschränktes Sondernutzungsrecht berechtige zu einem Gebrauch im Sinne von § 14 WEG, nicht aber zu baulichen Änderungen im Sinne von § 22 WEG, genannten Entscheidungen des Kammergerichts (ZMR 85, 27) und OLG Frankfurt (OLGZ 85, 50) wird im Einzelfall die Zulässigkeit von baulichen Maßnahmen geprüft.
Die erörterte Frage bedarf jedoch vorliegend einer grundsätzlichen und abschließenden Entscheidung nicht.
2. Denn jedenfalls hat ein Sondernutzungsberechtigter keine umfangreicheren Rechte als sie ein Sondereigentümer des entsprechenden Raumes oder Grundstücksteiles hätte. Auch wenn dem Antragsgegner an dem streitigen Speicherraum das Sondereigentum zustehen würde, wären die von ihm vorgenommenen Umbauarbeiten ohne Zustimmung sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer unzulässig gewesen.
Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer bzw. der diesbezüglichen Festsetzungen der Teilungserklärung steht. Das bedeutet insbesondere, daß die Unterlassung von Nutzungsänderungen oder deren Überschreitung begehrt werden kann (vgl. Senatsentscheidung in Die Justiz 85, 351 und 352). Eine solche Nutzungsänderung hat der Antragsgegner hier vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich aus der in der Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung (Speicherraum) jedenfalls, daß dieser Raum nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Für den Fall, daß an dem Speicherraum Sondereigentum des Antragsgegners begründet worden wäre, wäre dieses nicht Wohnungseigentum, sondern Teileigentum (§§ 1 Abs. 3, 3 WEG). In einem derartigen Fall ist eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung regelmäßig von Bedeutung (vgl. Senatsentscheidung vom 20.08.1986 – 11 W 100/85). Hier ist eine konkrete Nutzung als Speicherraum vorgeschrieben. Bei dem von den Parteien erörterten Fall der Bezeichnung eines Raumes als „Hobbyraum” ist auch nach Auffassung des Antragsgegners (vgl. AS. 194) eine Nutzung als Wohnraum nic...