Verfahrensgang
AG Mannheim (Aktenzeichen HRB 723209) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 18.02.2022, Aktenzeichen: HRB 723209, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Änderung in den Personen ihrer Geschäftsführer.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.09.2021 bestellte die Alleingesellschafterin der Antragstellerin AG mit Sitz in der S. die Beteiligten zu 2 und 3 zu Geschäftsführern der Antragstellerin. Diese vertreten danach die Antragstellerin - unter Befreiung von den Beschränkungen bei Insichgeschäften - gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
Unter dem 29.11.2021 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Anmeldung dieser Änderung in den Personen der Geschäftsführer beim Handelsregister ein. Die beigefügten Anmeldungen der Beteiligten zu 2 (vom 02.11.2021) und 3 (vom 25.10.2021) sind notariell beglaubigt, die Unterschrift des Beteiligten zu 2 allerdings von einem S. Notar, ohne dass sie in dessen Gegenwart geleistet oder anerkannt wurde; vielmehr hat dieser die Unterschrift nur mit einer bei ihm vorhandenen Unterschriftsprobe verglichen. Eine Unterschriftsbeglaubigung nach deutschem Recht haben die Beteiligten - trotz Hinweises ihres Verfahrensbevollmächtigten - abgelehnt.
Mit Zwischenverfügung vom 29.12.2021 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass die Beglaubigung der Unterschrift des Beteiligten zu 2 nicht den deutschen Formerfordernissen entspricht und eine erneute, formwirksame Anmeldung durch den Beteiligten zu 2 vorzunehmen ist.
Unter dem 04.01.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten - soweit hier von Belang - mitgeteilt, dass die Antragstellerin der Ansicht sei, die Anmeldung sei formgerecht erfolgt, und diesbezüglich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.
Mit Beschluss vom 18.02.2022 - den Beteiligten über ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.02.2022 - hat das Registergericht die Anmeldungen vom 25.10.2021 und 02.11.2021 zurückgewiesen; auf die dortigen Gründe wird verwiesen.
Hiergegen wendet sich die - jedenfalls bis zum 17.03.2022 eingegangene - Beschwerde der Antragstellerin vom 15.03.2022, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt und weiterhin die Auffassung vertritt, die vorgelegte Handelsregisteranmeldung sei wirksam beglaubigt. Hierfür genüge die Einhaltung der S. Ortsform, die eine Beglaubigung auf Grundlage eines Unterschriftsvergleichs genügen lasse, ohne dass die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet oder anerkannt werde.
Mit Beschluss vom 21.03.2022 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht binnen der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG) mit der Zustellung an ihren Verfahrensbevollmächtigen eingelegt.
2. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Anmeldepflicht (vgl. Habersack/Casper/Löbbe - Paefgen, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 39 Rn. 40) materiell Beteiligte des Anmeldeverfahrens (§ 7 Abs. 1 FamFG; vgl. Gehrlein/Born/Simon - Leitzen, GmbHG, 5. Aufl. 2021, § 78 Rn. 11 m.w.N.) und als solche auch in ihren Rechten beeinträchtigt und beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG; vgl. Lutter/Hommelhoff - Kleindiek, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 78 Rn. 8).
3. Im handelsregisterrechtlichen Verfahren auf Anmeldung der Beteiligten zu 2 und 3 als ihre - neuen - Geschäftsführer wird die Antragstellerin durch diese vertreten, denn diese nehmen die notwendige Anmeldung der Geschäftsführerbestellung für die Antragstellerin als Gesellschaft vor (§ 78 GmbHG; vgl. KG, Beschl. v. 07.07.2015 - 22 W 15/15 [juris Rn. 26]; Habersack/Casper/Löbbe - Paefgen, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 39 Rn. 40 und 43; Krafka, RegisterR, 11. Aufl. 2019, Rn. 1095). Ob die anmeldenden Geschäftsführer zugleich auch tatsächliche Geschäftsführer sind, ist als sog. doppelt relevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen (vgl. KG, Beschl. v. 07.07.2015 - 22 W 15/15 [juris Rn. 26]).
4. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind am Anmelde- und Beschwerdeverfahren über die beantragte deklaratorische Eintragung als Geschäftsführer der Antragstellerin ebenfalls zu beteiligen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; vgl. KG, Beschl. v. 23.11.2021 - 22 W 89/21 [juris Rn. 13]; Gehrlein/Born/Simon - Leitzen, GmbHG, 5. Aufl. 2021, § 78 Rn. 11; Keidel - Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 374 Rn. 44c). Die (Allein-)Gesellschafterin der Antragstellerin war dagegen weder am Anmelde- noch am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, denn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird durch die Eintragungen in Bezug auf die Gesellschaft - insbe...