Verfahrensgang
AG Mannheim (Aktenzeichen 3 F 131/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der S. L. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 25.07.2019 (Az. 3 F 131/14) in Ziffer 2 Abs. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. L. AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.849,68 EUR, bezogen auf den 31.07.2014, übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der S. L. AG vom 16.12.2014 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 6 (1) Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin insgesamt die Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts einschließlich Rechnungszins in Höhe von 3,5 % und zugrundeliegender Sterbetafel/Ausscheideanordnung zur Anwendung kommt und der Ausgleichswert im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Scheidung mit einem Rechnungszins von 3,5 % zu verzinsen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.565,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.
Die Eheleute haben am ...1997 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 28.08.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat unter anderem bei der S. L. AG eine private Altersversorgung erworben, bezüglich derer der Versorgungsträger einen Ehezeitanteil von 70.699,36 EUR und einen Ausgleichswert von 34.849,68 EUR beauskunftet hat.
Mit Beschluss vom 25.07.2019 (Az. 3 F 131/14) hat das Amtsgericht Mannheim die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2).
Dabei hat es unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. L. AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.849,68 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 16.12.2014 unter Anrechnung der Wertentwicklung für den Zeitraum zwischen Ehezeit und Rechtskraft der Scheidung bei einem Rechnungszins von 3,5 % und einer Begründung des Anrechts im Ausgangstarif, bezogen auf den 31.07.2014, begründet (Ziffer 2 Abs. 2).
Gegen Ziffer 2 Abs. 2 des ihr am 06.08.2019 zugestellten Beschlusses hat die S. L. AG mit am 24.08.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt.
Der Tenor solle dahingehend geändert werden, dass die Worte "und einer Begründung des Anrechts im Ausgangstarif" gestrichen würden. Das Gericht habe verkannt, dass es im Ermessen des Versorgungsträgers stehe, wie er die interne Teilung durchführe, solange die Mindestanforderungen nach § 11 VersAusglG beachtet würden. Dies sei hier der Fall. Nach der Teilungsordnung sei insbesondere definiert, in welchen Tarif mit welchem Inhalt das neue Anrecht übertragen werde. Der Risikoschutz sei zulässigerweise abweichend vom Ausgangstarif auf eine Altersversorgung beschränkt. Die Anordnung, denselben Ausgangstarif verwenden zu müssen, sei daher unwirksam.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 03.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Erläuterung der von ihr behaupteten Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 VersAusglG durch § 6 der Teilungsordnung in der Fassung vom 16.12.2014, insbesondere zur Darlegung aufgefordert, dass das zu begründende Anrecht eine vergleichbare Sicherung und Wertentwicklung wie das auszugleichende Anrecht aufweisen wird (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 VersAusglG).
Die Beschwerdeführerin führte dazu insbesondere aus, die Anrechte der ausgleichberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person würden im selben Sicherungsvermögen geführt und unterlägen denselben Sicherungsmechanismen. Im Übrigen könnten neue Anrechte grundsätzlich nur mit dem jeweils aktuellen Rechnungszins kalkuliert werden, da es mit den Grundsätzen des § 138 VAG nicht vereinbar sei, neue Anrechte mit einem Zinsversprechen zu kalkulieren, das mit den erzielbaren ordentlichen Kapitalerträgen voraussichtlich nicht erwirtschaftet werden könne. Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person sei vorliegend entgegen der Teilungsordnung dennoch bereits die gleiche Garantieverzinsung wie im Ursprungsvertrag zugesagt worden. Um den Halbteilungsgrundsatz zu gewährleisten, hätte es genügt, die Teilung nach der Teilungsordnung zuzulassen und abweichend hiervon den Rechnungszins sowie die Wertentwicklung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und macht geltend, seitens der Beschwerdeführerin sei offenbar nicht beabsichtigt, ein den Anforderungen des § 11 VersAusglG entsprechendes Anrecht zu bilden. Es sei nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern insgesamt auch dieselben Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen auf das für die ausgleichsberechtigte Person zu bildende Anrecht anzuwenden. Si...