Leitsatz (amtlich)
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab.
Verfahrensgang
AG Mannheim (Aktenzeichen 5 F 1409/24) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 25.04.2024, Aktenzeichen 5 F 1409/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin und Mutter des am ... geborenen Sohnes C. wendet sich gegen die familiengerichtliche Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 21.09.2022, Az. 5 F 1078/22, war der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für C. entzogen worden. Auf ihre Beschwerde hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.12.2022, Az. 20 UF 128/22, den Entzug abändernd auf die Personensorge beschränkt. Diese wird nunmehr durch das Jugendamt Mannheim als Ergänzungspfleger ausgeübt.
C. ist, zunächst aufgrund vorläufigen Sorgerechtsentzugs, seit November 2021 fremduntergebracht. Bis November 2023 fanden begleitete Umgangskontakte mit den Eltern statt. Seither können sie sowie inzwischen auch weitere Mitglieder beider Großfamilien C. in zweiwöchigem Abstand samstags auch unbegleitet treffen.
Mit Beschluss vom 25.04.2024, Az. 5 F 1409/24, hat das Amtsgericht Mannheim nach Einholung eines Jugendamtsberichts von der von der Mutter angeregten Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG abgesehen. Der Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der auf die Möglichkeit der binnen einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht einzulegenden Beschwerde hingewiesen wird.
Ausweislich der Beschlussgründe sind für das Amtsgericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im vorausgegangenen Verfahren festgestellte Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht. Unter Zugrundelegung des Berichts des Jugendamts vom 27.03.2024 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eltern und dabei insbesondere die Mutter ihrer Erziehungsverantwortung noch nicht in dem Maße nachkommen könnten, dass für C. keine Gefahr mehr im elterlichen Haushalt bestehe. Das Gericht habe zwar positiv zur Kenntnis genommen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Jugendamt seit Herbst 2023 stabilisiert und die Mutter offensichtlich eine Therapie aufgenommen habe, wobei es hier seitens der Mutter weiterhin an der gegenüber dem Jugendamt gebotenen Transparenz fehle. Jedoch sei die positive Entwicklung im Elternverhalten lediglich von kurzer Bestandszeit und könne aufgrund der erheblichen Defizite in der Erziehungsfähigkeit und der Persönlichkeitsstruktur der Mutter als noch nicht nachhaltig angesehen werden. Die Eltern müssten noch an vielen Entwicklungsschritten (geeigneter Wohnraum, erfolgreicher Abschluss einer Therapie. Abklärung des Alkoholkonsums des Kindsvaters etc.), die auch der Sachverständige im Verfahren 5 F 1078/22 benannt habe, arbeiten.
Es bleibe abzuwarten, ob die Eltern den positiven Weg weitergingen. So lange werde C. in der Einrichtung entsprechend seiner (erhöhten) Bedürfnisse sinnvoll und wirksam unterstützt. Seine Grundversorgung, die medizinische Versorgung und die Erlernung von sozialen Kompetenzen seien bei dem Ergänzungspfleger in guter Hand, bis die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit wiedererlangt hätten. Das Gericht werde in einem angemessenen Zeitabstand nach §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG ein erneutes Überprüfungsverfahren von Amts wegen einleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde sieht die ebenso wie der Vater unter gemeinsamer Anschrift in L. wohnhafte Mutter in der Ausgangsentscheidung Verstöße gegen das grundrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 GG und die von ihr umfänglich wiedergegebenen "UN Menschenrechte" bzw. "Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen" und trägt vor, es bestünden keine Gründe zur Nichteinleitung eines Abänderungsverfahrens. Die rechtliche Würdigung der Grundrechtecharta sei zwingend einzuhalten, notfalls dem EuGH vorzulegen. Der Staat vergesse gerne, dass er auch Pflichten und Verträge habe und somit auch die Verantwortung, diese einzuhalten.
Die Beschwerdeführerin habe es hier in Baden-Württemberg seit Jahren mit politischer Tyrannei zu tun bzgl. des Wohnraumes, zusätzlich durch das Jugendamt mit politischer Verfolgung und schließlich durch den Kindesentzug mit politischer Indoktrinierung. Hier solle eine Weltanschauung, rein nach ...