Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 19.08.2008; Aktenzeichen 8 O 302/07)

 

Tenor

Oberlandesgericht Karlsruhe

12. Zivilsenat

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Beschwerde (§ 91a ZPO)

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.08.2008 - 8 O 302/07 - betreffend die Entscheidung über die Kosten gemäß § 91a ZPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und den ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 08.10.2008 an. Was die Kläger hiergegen vorbringen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist maßgeblich auch auf § 93 ZPO abzustellen und zu prüfen, ob der Beklagte überhaupt Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn der Beklagte hat das Nachlassverzeichnis am 11.11. 2007 und damit vor Klageerhebung in dem für ein solches Verzeichnis geforderten Umfang ergänzt und somit in hinreichendem Maße Auskunft erteilt. Einen Wertermittlungsanspruch haben die Kläger - wie vom Landgericht richtig ausgeführt - mit der Klage nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die angegebenen Werte nicht mit der Vorstellung der Kläger übereinstimmten, führt nicht dazu, dass der Beklagte zu der Stufenklage mit Auskunftsbegehren Anlass gegeben hat. Die Auskunft, die gemäß § 2314 BGB begehrt werden kann, lag bereits bei Klageerhebung vor mit der Folge, dass es im vorliegenden Fall billigem Ermessen entspricht, die Kosten den Klägern aufzuerlegen.

Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzueisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2578292

ZEV 2009, 40

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