Normenkette
ZPO §§ 114-116
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 20.04.2011; Aktenzeichen 1 F 290/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 20.04.2011, in der Fassung des Beschlusses vom 12.05.2016 (1 F 290/09), wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der ... Jahre alte Antragsgegner (geboren am ...) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Abänderung der ihm zunächst durch Beschluss vom 20.04.2011 ohne und durch Abänderungsbeschluss vom 02.08.2014 mit einer Monatsrate von 60 EUR bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Dem Antragsgegner wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 20.04.2011 Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Zahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... als Verfahrensbevollmächtigte für eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG bewilligt. Der Antragsgegner und die Antragstellerin, seit dem 11.08.2006 geschiedene Eheleute, stritten um die Vermögensauseinandersetzung sowie um die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld, die auf einer Immobilie der Antragstellerin lastete. Das Verfahren endete durch Abschluss eines im Termin vom 25.11.2013 geschlossenen umfassenden Vergleichs, der auch weitere, über die Verfahrensgegenstände hinausgehende Regelungen umfasste.
Bereits durch Beschluss vom 27.01.2012 entpflichtete das Familiengericht Rechtsanwältin ..., nachdem diese mit Wirkung zum 15.02.2012 auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin verzichtet hatte. Nachdem der Antragsgegner auf Aufforderung des Familiengerichts binnen einer gesetzten Frist einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannte, ordnete das Familiengericht mit Beschluss und Wirkung ab dem 03.02.2012 dem Antragsgegner Rechtsanwalt ... bei.
Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners sprach dieser am 01.08.2014 beim Amtsgericht Emmendingen vor. Unter anderem gab er an, dass er beabsichtige zum 01.12.2014 in eine ihm gehörende Wohnung in ... zu ziehen und dass ein ihm gehörendes Haus in ... zum 01.12.2014 "verkauft sei". Er legte zudem eine nicht datierte und nicht unterschriebene Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen vor. Unter Ziffer G Nr. 2 (Grundeigentum) wurden die beiden in der Besprechung vom 01.08.2014 erwähnten Immobilien angegeben.
Mit Beschluss vom 02.08.2016 änderte das Amtsgericht Emmendingen den Verfahrenskostenhilfebeschluss ab und setzte eine monatliche Ratenzahlung von 60 EUR - beginnend mit dem 01.09.2014 - fest. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Berechnung der festgesetzten Ratenhöhe, wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der persönlichen Verhältnisse im Jahr 2016 legte der Antragsgegner eine neue Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen vom 19.04.2016 vor. Unter Ziffer G Nr. 6 (sonstige Vermögenswerte) gab er einen Bargeldbetrag von (ca.) 100.000 EUR an. Dieser Betrag stammte aus der Veräußerung der Wohnung des Antragsgegners in .... Entgegen seiner ursprünglichen Absicht hat er die Wohnung nicht zum 01.12.2014 bezogen, sondern veräußert.
Durch Beschluss vom 12.05.2016 änderte das Amtsgericht Emmendingen erneut die Zahlungsbestimmung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe, diesmal mit der Anordnung, dass der Antragsgegner bis zum 01.07.2016 aus seinem Vermögen einen Betrag in Höhe von 20.803,77 EUR an die Landesoberkasse Baden-Württemberg zu leisten hat. Das Ende der durch Beschluss vom 02.08.2014 angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung wurde auf Juni 2016 bestimmt. Grundlage der Höhe der festgesetzten Einmalzahlung sind die Gerichtskosten sowie die anwaltlichen Gebühren und Auslagen der beigeordneten Rechtsanwälte, wobei jeweils die Verfahrenskostenhilfevergütung als auch die Wahlanwaltsvergütung erfasst ist. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der angesetzten anwaltlichen Gebühren, wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 19.05.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner beim Amtsgericht Emmendingen am 17.06.2017 eingegangenen Beschwerde. Er macht insoweit geltend, dass die Höhe der festgesetzten Einmalzahlung fehlerhaft sei. Nachdem Rechtsanwältin ... aufgrund des Verzichts auf ihre Rechtsanwaltszulassung vom Gericht entbunden worden sei, hätte aus Kostengründen ein Rechtsanwalt der Sozietät, bei der sie angestellt war, beigeordnet werden müssen. So hätte vermieden werden können, dass Gebühren doppelt anfallen. In der Sozietät sei auch ein Fachanwalt für Familienrecht vorhanden gewesen. Zudem könne die festgesetzte Einmalzahlung nicht auf das nach dem Verkauf der Eigentumswohnung in ... vorhandene Barvermögen gestützt werden. Dem Amtsgericht Emmendingen sei bereits vor der Änderung der Zahlungsbestimmung vom 02.08.2014 bekannt gewesen, dass der Antragsgegner Eigentümer einer Wohnung in ... war. Warum die Wohnung bei der Bestimmung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich aus dem Abänderungsbeschluss vom 02.08....