Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleiben der Kinder in Pflegefamilie. Vergütung Verfahrenspflegerin. Verfahrenspfleger – Umfang der Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder wahrzunehmen und im gerichtlichen Verfahren deren Wünsche und Vorstellungen vorzutragen, soweit dies den Kindern aufgrund ihres Alters und bestehender Interessen- bzw. Loyalitätskonflikte nicht möglich ist. Hierzu gehören als außergerichtliche Vorbereitung Gespräche mit den Kindern, Eltern und ggf. Pflegeeltern, ggf. mit Erziehern und Lehrern sowie die Teilnahme an Hilfeplangesprächen im Jugendamt. Zumindest in umfangreichen Angelegenheiten (hier Unterbringung von 4 Kindern in 3 Pflegefamilien) ist auch die Abfassung eines schriftlichen Berichts geboten. Ausnahmsweise konnten auch in Absprache mit dem Gericht wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles die Kosten einer Supervision berücksichtigt werden.

 

Normenkette

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 S. 3; BGB § 1908i Abs. 1, 3, § 1836a

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – W. vom 03. Mai 2000 (2 F 112/99) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Durch Beschluß vom 2.8.1999 wurde Frau H. vom Familiengericht W. in einem Verfahren wegen Verbleibs der vier Kinder der Antragsgegnerin in Pflegefamilien als Verfahrenspflegerin bestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird.

Die Verfahrenspflegerin hat am 8.12.1999 einen ausführlichen Bericht vorgelegt. Nach vorheriger Zustimmung des Gerichts vom 17.11.1999 und der Erklärung, daß die Kosten hierfür übernommen würden, hat sie gemeinsam mit einer in einem anderen Verfahren tätigen Verfahrenspflegerin an einer Supervision teilgenommen. In ihrer Abrechnung vom 23.1.2000 macht die Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit 4.410 DM zzgl. Fahrtkosten und Auslagen in Höhe von 159,04 DM und Supervisionskosten von 300 DM geltend, insgesamt somit 4.869,04 DM. Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Rechtspflegerin wurde die Abrechnung am 20.3.2000 näher aufgeschlüsselt.

Mit Verfügung vom 24.3.2000 wurde eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 10.4.2000 vertritt diese die Auffassung, die Interessen der Kinder hätten auch mit geringerem Zeitaufwand wahrgenommen werden können. Ein schriftlicher Bericht sei nicht erforderlich, die Erstellung eines Hilfeplanes sei Aufgabe des Jugendamtes. Die Supervision sei eine Fortbildungsmaßnahme und deren Kosten daher nicht erstattungsfähig.

Durch Beschluß der Familienrichterin vom 3.5.2000 wurde die Vergütung der Verfahrenspflegerin antragsgemäß festgesetzt. Als Interessenvertreterin der Kinder müsse die Verfahrenspflegerin zunächst deren Vertrauen gewinnen, wozu auch verschiedene Unternehmungen mit den Kindern und die Informationsgewinnung über deren Lebenssituation und Umfeld gehörten. Die Teilnahme am Hilfeplangespräch sei notwendig gewesen, da eine schrittweise Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter zunächst eine Intensivierung der Besuchskontakte voraussetze, diese sei in dem Gespräch im einzelnen nach den Interessen der Kinder vereinbart worden. Wie vom Jugendamt werde zumindest in einem so komplexen Verfahren, in dem vier Kinder in drei Pflegefamilien untergebracht sind, auch ein schriftlicher Bericht der Verfahrenspflegerin erwartet, die schließlich auch für die Kinder ein eigenes Beschwerderecht habe. Im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang des Verfahrens sei auch ausnahmsweise die Supervision gerechtfertigt.

Gegen den ihr am 29.5.2000 zugestellten Beschluß hat die Bezirksrevisorin mit am 31.5.2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die am 29.6.2000 (Eingang 5.7.2000) begründet wurde. Sie erstrebt die Herabsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin auf 2.166,28 DM. Die Verfahrenspflegerin habe nicht nur die Interessen der Kinder formuliert, sondern darüberhinausgehende Ermittlungen angestellt. Dies sei nicht ihre Aufgabe. Daher sei insgesamt die aufgewendete Zeit nicht erforderlich gewesen. Im einzelnen wird im übrigen auf die Stellungnahme vom 10.4.2000 Bezug genommen.

Die Verfahrenspflegerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 300 DM übersteigt, aber nicht begründet. Der Verfahrenspflegerin wurde gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3 FGG, 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1, 3, 1836 a BGB zu Recht eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 4.869,04 DM für ihre Tätigkeit vom Familiengericht gewährt.

1. Das Familiengericht mußte den Kindern gem. § 50 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGG eine Verfahrenspflegerin bestellen, da ein Regelfall der Bestellung vorliegt. Gleichzeitig wurde die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt, so daß der Verfahrenspflegerin nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3 FGG, 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1, 3, 1836 a BGB eine...

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