Entscheidungsstichwort (Thema)

elterliche Sorge. Vergütung Verfahrenspflegerin. Verfahrenspfleger – Berufsmäßigkeit der Tätigkeit – Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft kann vom Beschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen bei der Bestellung vorlagen und die Feststellung verfahrenswidrig unterblieben ist.

2. Eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft liegt auch bei nur einmaligem Tätigwerden immer dann vor, wenn der Verfahrenspfleger gerade im Hinblick auf seine besondere fachliche Qualifikation (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialarbeiter, Mitarbeiter des Kinderschutzbundes) ausgewählt wurde.

3. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Bei einer fehlenden Berufsausbildung beträgt der Stundensatz 35 DM; eine Ausbildung in Gesprächsführung, Beratung und Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen ist nicht einer Lehre vergleichbar.

 

Normenkette

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 S. 3; BGB § 1908i Abs. 1, § 1836 Abs. 1, 3, § 1836a

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – K. vom 23.3.2000 (2 F 76/98) aufgehoben.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird auf insgesamt 1.923 DM abzüglich bereits bezahlter 348 DM festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In einem Verfahren wegen Abänderung der elterlichen Sorge wurde durch Beschluß des Familiengerichts vom 19.8.1999 Frau S. vom Deutschen Kinderschutzbund als Verfahrenspflegerin gem. § 50 FGG für die Kinder M., M., E., W. und E. bestellt. Am 5.11.1999 hat die Verfahrenspflegerin einen Bericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.11.1999 hat sie eine Zwischenabrechnung über insgesamt 3.723 DM (3.335 DM Vergütung für ihre Tätigkeit sowie 348 DM Fahrtkosten) erstellt.

Die zuständige Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3.1.2000 eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt, da bei der Anordnung der Verfahrenspflegschaft keine Feststellung nach § 1836 Abs.1 S. 2 BGB getroffen worden und deren Nachholung nicht beabsichtigt sei. In seiner Stellungnahme vom 31.1.2000 vertritt der Bezirksrevisor die Auffassung, eine Vergütung für die Tätigkeit könne nur gewährt werden, wenn die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt ist oder die besonderen Voraussetzungen des § 1836 Abs. 3 BGB vorliegen. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 BGB komme wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Amtsführung nicht in Betracht und wäre nur möglich, wenn die Kinder nicht mittellos sind.

Durch Beschluß vom 23.3.2000 wurde der Verfahrenspflegerin eine Aufwandsentschädigung von 348 DM für die Fahrtkosten bewilligt und der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer Vergütung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug genommen.

Gegen den ihr am 30.3.2000 zugestellten Beschluß hat die Verfahrenspflegerin mit am 1.4.2000 eingegangenem Schreiben Rechtsmittel eingelegt und um eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gebeten. Mit Schreiben vom 20.12.2000 hat die Verfahrenspflegerin nähere Angaben zu ihrer Qualifikation gemacht.

Das Familiengericht hat die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 300 DM übersteigt, und auch begründet. Der Verfahrenspflegerin ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3 FGG, 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1, 3, 1836 a BGB eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 1.923 DM (1.575 DM für ihre Tätigkeit sowie 348 DM Fahrtkosten) zu gewähren.

1. Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung von Verfahrenspflegern regelt sich gem. § 50 Abs. 5 FGG entsprechend § 67 Abs. 3 FGG und ist damit aus der Staatskasse zu zahlen. Durch die Verweisung auf §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB wird die Verfahrenspflegschaft unentgeltlich geführt, es sei denn, das Gericht hat bei der Bestellung des Verfahrenspflegers festgestellt, daß diese berufsmäßig geführt wird. Wann eine Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, ergibt sich im einzelnen aus § 1836 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB. Im vorliegenden Fall wurde vom Familiengericht ausdrücklich keine Feststellung zur berufsmäßigen Führung getroffen.

Diese Feststellung kann vom Beschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft bei der Bestellung vorlagen und die Feststellung verfahrenswidrig unterblieben ist. Der Vergütungsanspruch ist dann so zu behandeln, als sei die Feststellung rechtzeitig getroffen worden. Dies folgt schon aus dem Vertrauensschutz des Verfahrenspflegers, dem nicht zugemutet werden kann, trotz Vorliegens der Voraussetzungen wegen eines Unterlassens des Gerichts unentgeltlich tätig werden zu müssen.

2. Die Tätigkeit der Verfahrenspflegerin erfolgt vorliegend berufsmäßig iSd. § 1836 Abs. 1 BG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?