Leitsatz (amtlich)
Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Aktenzeichen 15 F 207/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (15 F 207/18) vom 13.08.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.10.2020 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 des Antragstellers (Vers.Nr....) bei der R. (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile) zu Gunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe des B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; "BVPlan" ein Anrecht in Höhe von 59.850,44 EUR (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.10.2018, zuzüglich eines Anrechts in Höhe von 15.903,85 EUR (fondsorientierte Zusageanteile) zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, den Ausgleichswert (insgesamt 75.754,29 EUR) als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,4 % p.a. aus 59.850,44 EUR seit dem 01.11.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die H. Lebensversicherung (Vers.Nr. ...) zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Regelung der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.
Auf den am 23.11.2018 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht die am 23.09.1994 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.08.2020 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der gesetzlichen Ehezeit (01.09.1994 bis 31.10.2018) erwarb der Ehemann u.a. eine betriebliche Altersversorgung bei der R. in Form des Bausteins BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 (...) Kapital. Das Amtsgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten dieses Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 73.410,93 EUR, bezogen auf den 21.10.2018, bei der von der Antragsgegnerin als Zielversorgung gewählten H. begründet. Dabei hat es die R. verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die H. zu zahlen und hat zudem angeordnet, dass der gesamte Ausgleichsbetrag mit 2,4 % Zinsen seit dem 01.11.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist.
Gegen den ihr am 24.08.2020 zugestellten Beschluss vom 13.08.2020 hat die R. mit Schreiben vom 01.09.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 04.09.2020, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die R. wendet sich gegen die angeordnete Verzinsung. Sie begehrt eine Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass eine Verzinsung lediglich bezüglich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge in Höhe von 59.850,44 EUR für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung angeordnet wird und eine Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge unterbleibt.
Mit Verfügungen vom 16.10.2020 und 15.12.2020 wurde der R. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben. Auf die von der R. vorgelegten Auskünfte vom 13.11.2020 und 11.01.2021 wird Bezug genommen.
Die übrigen Beteiligten treten der Beschwerde nicht entgegen.
Der Senat kann ohne mündliche Erörterung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der R. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Auf die Beschwerde ist der Ausspruch zur Verzinsung abzuändern und eine Verzinsung lediglich für die leistungsorientierten Zusageteile anzuordnen; zugleich ist aufgrund der nachehezeitlichen Wertentwicklung der Ausgleichswert der fondsorientierten Zusageteile anzupassen.
Bei dem Anrecht BVP Firmenbeiträge handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der Direktzusage. Der Ehezeitanteil setzt sich aus leistungsorientierten Zusageteilen und ...