Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert für eine Klage auf Feststellung, dass der beklagten Partei aus einem mit der Klagepartei geschlossenen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, bemisst sich unter Zugrundelegung des einzig unbedingt gestellten Antrags ausschließlich nach den für den Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldeten Tilgungsleistungen, wobei im Feststellungsantrag genannte Vertragszinsen als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen sind.
2. Dies gilt auch dann, wenn im Wege einer nicht eintretenden innerprozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klagantrag zulässig und begründet ist, weitere Anträge gestellt werden.
Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 3 O 187/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.01.2020 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Offenburg - 3 O 187/19 - vom 18.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwertbeschluss wie folgt geändert wird: Der Streitwert wird auf 28.817,13 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit seiner Klage vom 20.05.2019 (AS 5 ff.) hat der Kläger unter Ziffer 1 beantragt, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem am 26.09.2016 geschlossenen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.08.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Im Wege der innerprozessualen Bedingung - für den Fall, dass der Klagantrag unter Ziffer 1 zulässig und begründet ist - hat er weiter unter Ziffer 2 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft einen Betrag i.H.v. 22.257,22 EUR für den Zeitraum vom 26.09.2016 (Vertragsbeginn) bis zum 22.08.2018 (Widerruf) zuzüglich Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs A, sowie unter Ziffer 3 Feststellung des Annahmeverzuges und unter Ziffer 4 Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Zugleich wurde beantragt, den Streitwert festzusetzen und dabei ausgeführt, dass sich der Streitwert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 51.500,00 EUR belaufe (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Rn. 6). Der Streitwert setze sich aus dem Nettodarlehensbetrag (33.500,00 EUR) und der geleisteten Anzahlung (18.000,00 EUR) zusammen (AS 65).
Mit Beschluss vom 29.05.2019 (AS 69 f.) hat das Landgericht Offenburg daraufhin den Streitwert vorläufig auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, der Hauptantrag Ziffer 1 sei auf die negative Feststellung gerichtet, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung habe. Streitgegenständlich sei bei diesem Antrag somit das in die Zukunft gerichtete Interesse des Klägers. Hierfür seien die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers, anders als bei einem positiven Feststellungsantrag, der einen anderen Streitgegenstand betreffe, nicht maßgeblich. Der Widerruf sei vorliegend mit Schreiben vom 22.08.2018 erklärt worden. Es seien daher die Darlehensraten, die der Kläger vom 30.08.2018 bis zum 30.09.2019 in Höhe von jeweils 218,00 EUR zu bezahlen habe, sowie die Schlussrate i.H.v. 26.461,34 EUR für die Festsetzung des Streitwerts in Ansatz zu bringen. Es errechne sich somit ein Streitwert in Höhe von insgesamt 29.513,34 EUR. Die Anträge Ziffer 2 und 3 seien lediglich hilfsweise gestellt, der Antrag Ziffer 4 bleibe für den Gebührenstreitwert außer Betracht, da er eine Nebenforderung betreffe.
Nachdem die Klage mit Schriftsatz vom 11.09.2019 (AS 177) zurückgenommen wurde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.11.2019 (AS 187 f) um endgültige Streitwertfestsetzung gebeten und hierzu ergänzend vorgetragen, die Klägerschaft wolle mit dem Widerruf des verbundenen Geschäfts wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte sie das Geschäft gar nicht erst abgeschlossen, weshalb sich der Streitwert aus dem Nettodarlehen zuzüglich einer etwaigen Anzahlung berechne.
Mit Beschluss vom 18.11.2019 (AS 193 f.) hat das Landgericht daraufhin den Streitwert auf 29.513,34 EUR festgesetzt und zur Gründung zunächst vollumfänglich auf den Beschluss vom 29.05.2019 verwiesen.
Ergänzend hat es ausgeführt, dass sich der Kläger für seine anderslautende Auffassung zum Streitwert auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und den Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 5, zitiert nach juris, berufe. Dort ginge es jedoch um die Bewertung einer Klage, mit welche der dortige Kläger begehrte "so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt" bzw. um die begehrte Feststellung, "der Darlehensvertrag sei beendet bzw. habe sich in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt."
Im vorliegenden Fall richte sich der streitwertbestimmende Klagantrag Ziffer 1 hingegen einzig...