Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziff. 3 des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 25.01.2002 (1 F 46/01) wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 900,00 Euro.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter ... geb. am 04.05.2000.
Die Parteien haben am 15. November 1999 geheiratet. Sie sind 20 Jahre (Antragstellerin) und 24 Jahre alt (Antragsgegner). Die Parteien leben seit 18. März 2000 voneinander getrennt. Die Ehe wurde mit dem angegriffenen Verbundurteil vom 25.01.2002 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin hat - wie schon im isoliert geführten Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge während der Zeit des Getrenntlebens (1 F 312/00) - beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für ... zu übertragen. Zwischen dem Kindesvater und ihr sei eine Kommunikation nicht möglich. Außerdem habe sie der Antragsgegner am 18.03.2000 (als sie im 9. Monat schwanger war) körperlich misshandelt.
Der Antragsgegner ist der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin entgegengetreten und erstrebt die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge. Die Kommunikationsprobleme seien ausschließlich von der Antragstellerin ausgegangen, die den Antragsgegner stets ausgegrenzt habe. Dieser habe sich nach der gerichtlichen Einigung im Umgangsverfahren (1 F 275/00) um den Kontakt zum Kind bemüht, er habe dieses jedoch nie anfassen oder auf den Arm nehmen dürfen. Die Antragstellerin sei wie eine "eiserne Wand" ihm gegenüber gestanden, so dass er es schließlich aufgegeben habe. Er habe die Antragstellerin am 18.03.2000 auch nicht misshandelt. Vielmehr habe man gestritten, die Antragstellerin habe ihn provoziert, ihn tätlich angegriffen, so dass er sie in den Sessel geschubst habe.
Das Jugendamt L. hat sich für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter ausgesprochen, zugleich jedoch betont, dass dieser deutlich gemacht werden solle, dass das Umgangsrecht des Vaters davon nicht tangiert werde (I 53). Der Vater sei schwer zu erreichen gewesen und grundsätzlich zu Einbestellungen zu gemeinsamen Gesprächen nicht erschienen (II 73).
Das Amtsgericht - Familiengericht - L. hat mit dem angefochtenen Verbundurteil den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für ... zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge weiter. Der Antragsgegner sei nicht bereit gewesen, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Er habe keine Unterhaltszahlungen geleistet. Er sei nie erreichbar gewesen. Er sei gewalttätig und aufbrausend. Er habe ... seit 16 Monaten nicht mehr gesehen und sich auch nicht wegen eines erneuten Umgangskontakts an sie gewandt.
Der Antragsgegner räumt ein, sich seit 16 Monaten nicht mehr um einen Kontakt zu ... bemüht zu haben. Er habe wegen der abweisenden Haltung der Antragstellerin keinen Sinn in formalen Umgangskontakten gesehen und die endgültige gerichtliche Klärung der Sorgerechtsfrage abwarten wollen. Außerdem sei er zeitlich durch seine Arbeit bzw. Arbeitssuche eingespannt gewesen und habe deswegen Termine beim Jugendamt nicht wahrnehmen können.
II.
Die Beschwerde ist als befristete Beschwerde gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist einem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nur stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Die Übertragung der Alleinsorge kommt demnach nur in Betracht, wenn ihr unter dem Gesichtspunkt der am wenigsten schädlichen Alternative für das Kind gegenüber der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben ist.
Zentrale Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft. Dabei kommt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nur dann in Betracht, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, dass sich die Konflikte zum Nachteil des Kindes auswirken werden. Mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit stellt insoweit zwar ein Indiz dafür dar, dass die Alleinsorge eines Elternteils dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (OLG Hamm, FamRZ 1999, 38, 39; 1159, 1160; OLG München, FamRZ 1999, 1006, 1007; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1596; BGH, FamRZ 1999, 1646); diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn die fehlende Kommunikation zwischen den Eltern auf einer nicht verständlichen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruht und schädliche Auswirkungen durch diese Verweigerungshaltung auf das Kind ausgeschlossen werden können (OLG Stuttgart a.a.O.; BGH a.a.O.; wohl auch OLG Dresden, FamRZ 2000, 109, 110 - m.w.N. zum Meinung...