Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren.
2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens.
3. Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist.
4. Unabhängig von der Verfahrenswahl (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) müssen zunächst einmal erst alle Gründe entfallen sein, die es einem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe dann entfallen, immer noch möglich.
Normenkette
ZPO § 93; VVG § 119 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen 3 O 321/11) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des LG Karlsruhe vom 3.11.2011 - 3 O 312/11 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Wegen eines am 20.7.2011 bei einem Verkehrsunfall an ihrem Fahrzeug, einem Pkw Marke Mercedes Benz, erlittenen Schadens nahm die Klägerin den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch und erhob am 14.9.2011 Klage vor dem LG Karlsruhe auf Zahlung restlichen Schadensersatzes i.H.v. Euro 5.785,97 nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war von Anfang an unstreitig. Die Beklagte hatte vorgerichtlich jedoch nur einen Teil des geltend gemachten Reparaturkostenaufwandes beglichen und darauf hingewiesen, dass die als pdf-Datei übersandten Fotos aus einem privat eingeholten Schadensgutachten nur eine geringe Bildauflösung aufwiesen, die eine Überprüfung und Zuordnung zu den geltend gemachten Schäden nicht zuließen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG erhielt der Beklagtenvertreter von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen 12 Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs der Klägerin im jpg-Format mit geringerer Kompression und deutlicherer Auflösung. Unmittelbar darauf erkannte die Beklagte die Klagforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Mit Anerkenntnisurteil vom 3.11.2011 verurteilte das LG die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung und erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Voraussetzungen für die Anwendung von § 93 ZPO würden nicht vorliegen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, der die Klägerin entgegen tritt und der das LG mit Beschluss vom 23.11.2011 nicht abgeholfen hat.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte, nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren (vgl. zum Regelungszweck auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 93 Rz. 2 ff., 4; ebenso OLG Karlsruhe, B. v. 11.8.2009 - 1 W 39/09; zur Einräumung einer angemessenen Prüfungsfrist für einen gegnerischen Haftpflichtversicherer s. auch Deichfuß, MDR 2004, 190 ff. m.w.N.).
a) Die Beklagte hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 93 Rz. 3 m.w.N.). Auf einen Schuldnerverzug kommt es nicht an. Der nicht leistende Schuldner gibt deshalb in der Regel schon dann Anlass zur Klage, wenn der Anspruch fällig ist und er zur Leistung aufgefordert worden ist. Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (vgl. BGHZ 178, 338 ff.).
Hält ein in Anspruch genommener Geschädigter oder Haftpflichtversicherer vorprozessual die gegnerische Forderung für teilw...