Leitsatz (amtlich)
Zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung trotz grundsätzlicher Einigkeit der Eltern über Dauer und Umfang des Umgangs.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 44 F 3512/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wie folgt ergänzt:
Die Mutter ist verpflichtet, eine Verhinderung des Kindes ... im Sinne von Ziffer 3 des Beschlusses unverzüglich mitzuteilen und dem Vater etwaige Schriftstücke, aus denen sich der Verhinderungsgrund ergibt, in Kopie zu übermitteln.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, außerhalb der Schulferien an jedem Mittwoch und an jedem umgangsfreien Sonntag jeweils um 18:30 Uhr mit ... maximal 30 Minuten lang zu telefonieren. Sollte ... verhindert sein, ein Telefonat entgegenzunehmen, so wird dieses am Folgetag zur gleichen Uhrzeit nachgeholt. Die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass ... zu diesen Zeiten jeweils telefonisch erreichbar ist.
3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten möglich ist. Hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine Aussicht auf Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft anordnen.
4. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ... geborenen Kindes .... Sie streiten über die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter.
Seit der im Dezember 2000 erfolgten Trennung der Eltern lebt ... im Haushalt der Mutter, die in Teilzeit als Flugbegleiterin tätig ist und ... während ihrer berufsbedingten Abwesenheit in einer Pflegefamilie betreuen lässt. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit wünscht sie eine möglichst flexible Umgangsregelung, welche jeweils auf ihren Dienstplan angepasst werden kann.
Der Vater bemängelt, dass es in der Vergangenheit - aufgrund der dem Wunsch der Mutter entsprechenden Handhabung - teilweise zu mehrwöchige Umgangspausen gekommen und für ihn eine Planung nicht möglich gewesen sei. Mit dem von ihm eingereichten Umgangsantrag strebt er deshalb eine verlässliche Regelung des Umgangs an.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.05.2017 hat das Familiengericht den Umgang des Kindes ... mit dem Vater dahingehend geregelt, dass dieser 14-täglich jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitag 16:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr und - jährlich alternierend - im Umfang der etwa hälftigen Schulferien stattfindet. Wegen der Einzelheiten der Regelung sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Mutter. Sie wendet ein, die Umgangsregelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Entgegen der Einschätzung des Familiengerichts bestehe die Gefahr, dass die Mutter bei Durchführung der angeordneten Umgangsregelung ... über einen längeren Zeitraum nicht sehe. Eine beispielhaft erfolgte Übertragung der Umgangsregelung auf das Jahr 2016 lasse erkennen, dass ... unter Berücksichtigung der Dienstzeiten der Mutter in deren Haushalt nur zehn Wochenenden und in einzelnen Monaten weniger Zeit als beim Vater und in der Pflegefamilie verbracht hätte. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ... gesundheitlich eingeschränkt sei, sich in regelmäßigen Abständen Kontrolluntersuchungen unterziehen müsse und ein hohes Schlafbedürfnis habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Vater zuzumuten, sein Umgangsrecht möglichst flexibel nach Absprache mit der Mutter wahrzunehmen.
Die Mutter beantragt, den Umgang in Abänderung des Beschlusses vom 29.05.2017 dahingehend zu regeln, dass der Vater berechtigt ist, ... durchschnittlich zweimal im Monat von Freitag 16:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und in den hälftigen Ferien zu sich zu nehmen.
Der Vater ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Notwendigkeit, die Umgangszeiten klar zu definieren, ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter ihren Dienstplan an die feststehenden Umgangszeiten anpassen könne. Absehbar sei, dass die von der Mutter gewünschte Regelung wieder zu erheblichem Streit zwischen den Eltern führen würde. Bereits seit der Trennung im Jahr 2010 verweigere die Mutter eine direkte Kommunikation bzw. Absprache mit dem Vater.
Mit seinen am 28.07.2017 und 07.08.2017 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsätzen beantragt der Vater, den ihm am 31.05.2017 zugestellten Umgangsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Mutter verpflichtet wird, den Vater umgehend zu benachrichtigen, wenn si...