Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 24.02.2021; Aktenzeichen 36 OWi 540 Js 30014/20) |
Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 24.02.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 06.05.2021 Bezug.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Der Senat hält - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte - an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines - wie vorliegend - standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist und dass durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf effektive Verteidigung berührt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris Rn. 5 ff; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020 - 23 Ss 620/20 -, NJW 2021, 176 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Rüge im Rahmen eines Zulassungsantrags nach § 80 Abs. 1 OWiG überhaupt zulässig ist (verneinend: Senat, Beschluss vom 10.01.2020 - 2 Rb 34 Ss 843/19 - n.v.)
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18 = NJW 2021, 455) nichts anderes. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, anlässlich der Tatermittlung entstandene Unterlagen der Ermittlungsbehörden, die nicht zum Bestandteil der Akten im Bußgeldverfahren geworden sind, durch seine Verteidigung einsehen zu lassen, um ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ermitteln und damit das Gericht ggf. zur Aufklärung etwaiger Messfehler anhalten zu können. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht, das eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung von Verfassungs wegen nicht für geboten hält, die Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren zur Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege ausdrücklich nicht beanstandet und hat den Anspruch auf Zugang nur zu solchen Informationen und Daten zuerkannt, die sich zwar nicht bei der Bußgeldakte befinden, aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind. Nicht gespeicherte Rohmessdaten sind aber auch bei der Bußgeldbehörde nicht vorhanden. Auch die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 - betraf lediglich den Zugang zu solchen Daten und Informationen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden waren.
b) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1998, 22; 2003, 105; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; OLG Bamberg DAR 2006, 336; OLG Hamm ZfS 2010, 111; OLG Koblenz ZfS 2020, 713, s.auch Senat, Beschluss vom 06.04.2021 - 2 Rb 43 Ss 193/21 - n.v.) begründen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden regelmäßig weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Erhebung des bei der Passbehörde gespeicherten Bildes des Betroffenen wegen der Berufung des zunächst als Betroffener angehörten Fahrzeughalters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls letztlich gerechtfertigt war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots dies nur das erhobene Lichtbild selbst beträfe, ohne der Verwertung sich daran anschließender Ermittlungsergebnisse entgegenzustehen (vgl. nur BVerfG BVerfGK 7, 61; NStZ 2011, 103; BGH NStZ-RR 2016, 216). Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen im Übrigen aufgrund der über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebenen, für das Gericht glaubhaften Erklärung, die Fahrereigenschaft werde eingeräumt, verurteilt.
aa) Das Vorgehen der Bußgeldbehörde entsprach darüber hinaus den sich aus § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 PassG ergebenden Anforderungen (ebenso mit ausführlicher Begründung ...