Tenor
Die sofortige Beschwerde der ... Versicherungs-Aktiengesellschaft ... gegen den Beschluß des Landgerichts ... vom 21. Juli 1983 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I.
Die ... Versicherungs-AG ... (im folgenden: Antragstellerin) hat am 14.04.1983 beim Landgericht ... - 2. Zivilkammer - einen Arrestbefehl wegen Schadensersatzes über 68.176,90 sfr nebst Zinsen und wegen der auf 6.000 DM veranschlagten Kosten gegen den Angeklagten erwirkt. Grundlage hierfür sind behauptete Ansprüche der Antragstellerin gegen den Angeklagten wegen Versicherungsleistungen, die sie als Versicherer des ... C. in V. diesem für Schäden gewährt hat, die ihm bei einem Einbruchsdiebstahl entstanden sind, den der Angeklagte begangen haben soll. Aufgrund des Arrestes hat das Landgericht ... - 2. Zivilkammer - am 14.04.1983 zugleich die angebliche Forderung des Angeklagten gegen die Staatsanwaltschaft M. auf Herausgabe der in dem Strafverfahren gegen ihn sichergestellten Schmuckgegenstände und sonstigen Wertgegenstände sowie auf Rückzahlung des in diesem Verfahren beschlagnahmten Geldbetrages gepfändet.
Hierbei handelte es sich einmal um zahlreiche Schmuckstücke, die im Verlaufe des Verfahrens bei dem Angeklagten in der Wohnung oder in seinem Banksafe aufgefunden und als Beweismittel sichergestellt worden sind, und von denen die Ehefrau C. am 26.01.1981 beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg einen Teil als ihr gehörend identifiziert hat. Des weiteren wurde bei der Festnahme des Angeklagten ein Geldbetrag von DM 10.000 bei ihm gefunden und sichergestellt, hinsichtlich dessen nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.01.1981, "die Beschlagnahme des bei dem Beschuldigten sichergestellten Geldbetrages von 10.000 DM richterlich zu bestätigen", das Amtsgericht M. am 20.01.1981 folgenden Beschluß erlassen hat:
"Die Beschlagnahme der sichergestellten DM 10.000 wird richterlich bestätigt, da dieses Geld entweder aus Straftaten stammt oder den Erlös aus verkauftem Diebesgut darstellt."
Die 5. Strafkammer des Landgerichts ... hat den Angeklagten am 24.02.1983 wegen Diebstahls in neunzehn Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung hinsichtlich der oben angeführten Gegenstände nicht erfolgt ist. Dieses Urteil ist seit dem 16.07.1983 rechtskräftig. Mit Beschluß vom 01.03.1983 hat die Strafkammer weiterhin hinsichtlich des beschlagnahmten Geldbetrages von DM 10.000 zugunsten der Staatskasse wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens den dinglichen Arrest nach § 111 d StPO angeordnet.
Am 27.06.1983 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Arrestbefehl und die Forderungspfändung vom 14.04.1983, von denen sie Fotokopien der Ausfertigungen beigelegt hatte, bei der 5. Strafkammer des Landgerichts ... beantragt, "gem. § 111 g StPO die Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung nach § 111 g Abs. 1 StPO zuzulassen". Mit Beschluß vom 21.07.1983 hat die Strafkammer den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag sei schon deswegen zurückzuweisen, weil nicht hinreichend bezeichnet sei, worin vollstreckt oder der Arrest vollzogen werden solle, aber auch deswegen, weil weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sei, daß der behauptete Anspruch aus einer Straftat, die Gegenstand des Verfahrens sei, erwachsen sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, diese unter ausführlichem Vorbringen - u.a., die dem Arrestbefehl zugrundeliegenden Ansprüche seien solche, derentwegen die Beschlagnahme erfolgt sei - und entsprechender Glaubhaftmachung begründet sowie einen eingehenden Beschwerdeantrag gestellt.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Antragstellerin zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht befugt ist.
Die auf einen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung nach § 111 g Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO ergehende Entscheidung kann nach der in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift getroffenen Regelung außer von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten nur von dem Verletzten angefochten werden. Die Antragstellerin ist als Versicherer des unmittelbar Geschädigten nicht Verletzte i.S.d. § 111 g StPO.
a.
Die Vorschriften der §§ 111 b Abs. 3, 111 e Abs. 3 und 4, 111 g Abs. 1 bis 4, 111 h Abs. 1 und 3 sowie 111 i StPO, in denen der Begriff des Verletzten verwendet wird, bezwecken als strafprozessuale Ausformung der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB getroffenen Regelung, die vorrangige Befriedigung des Verletzten für seine aus der Tat erwachsenen Ansprüche sicherzustellen (amtl. Begr. BT-Drucks. 7/550 S. 294 zu § 111 g StPO Meyer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. Rdnr. 1 zu § 111 g). Sie sind damit, wie die ebenfalls zugunsten des Verletzten getroffene Regelung der §§ 403 ff. StPO, Ausdruck der Absicht, dem durch die Tat Geschädigten bereits zusammen mit dem Strafprozeß eine Sicherung bzw. Befriedigung seiner zivilre...