Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren nach § 2 UTAnpG ist § 1613 BGB zu beachten.

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen 302 FH 235/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 14.3.2003 abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind S. B., geb. 1985, nach Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 26.1.2000 - 302 FH 48/99 - zu zahlen hat wird gem. § 2 UTAnpG, § 655 ZPO für die Zeit ab 25.4.2002 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner hat ab 25.4.2002 an das Kind S. monatlich im Voraus 123,9 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 1 RegelbetragsVO zu zahlen; auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag zurückgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 684 Euro.

 

Gründe

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach dem Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 26.1.2000 bis 30.6.2001 monatlich 507 DM - wobei die Antragstellerin nach ihrer Erklärung vom 10.3.2000 ab Januar 2000 nur über 497 DM vollstrecken will -, ab Juli 2000 123,9 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind zu zahlen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG nach § 2 UTAnpG, § 655 ZPO für die Zeit ab 1.1.2001 § 1612b Abs. 5 BGB umgesetzt, wonach Kindergeld nur insoweit anzurechnen ist, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat insoweit Erfolg, als die Abänderung erst ab dem 25.4.2002 möglich ist.

1. Der Abänderungsantrag des Kindes vom 21.12.2000 wurde dem Antragsgegner am 25.4.2002 zugestellt. Soweit das AG die Abänderung des Beschlusses vom 26.1.2000 ab diesem Datum verfügt hat, beruht dies auf der in dem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren nach § 2 UTAnpG, § 655 ZPO richtigen Umsetzung des § 1612b Abs. 5 BGB. Der Antragsgegner erhebt auch insoweit keine Einwendungen.

2. Wie jede Unterhaltsleistung ist auch die Unterhaltsanpassung in der Folge des zum 1.1.2001 neugefassten § 1612b Abs. 5 BGB für die Vergangenheit nur möglich unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB, also im Wesentlichen ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befunden hat. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Beistandes der Antragstellerin, des Stadtjugendamtes H., datiert zwar vom 4.12.2000; der Antragsgegner bestreitet jedoch, es erhalten zu haben. Den Nachweis des Zugangs dieses Schreibens hat die Antragstellerin nicht angetreten. Auch in der Zeit bis zur Zustellung des Abänderungsantrages lässt sich eine Mahnung des Antragsgegners nicht feststellen. Vielmehr lautet ein Schreiben des Beistandes vom 9.4.2001:

"Derzeit für Sie gültig ist der Beschluss des Amtsgerichtes Heidelberg vom 26.1.2000, mit dem Sie zu 123,9 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe verpflichtet sind."

Überdies legt ein Schreiben des späteren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.4.2001 nahe, das diese Unterhaltsabänderung erst ab Erlass eines Anpassungsbeschlusses verlangt. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"..., wir vertreten Ihre geschiedene Frau ... und Ihre Tochter S. Aus dem Beschluss des AG Heidelberg vom 26.1.00 schulden Sie Kindesunterhalt i.H.v. 497 DM monatlich. Diesen Unterhalt haben Sie in den Monaten Januar und Februar 2001 nicht bezahlt.

Da sich die gesetzlichen Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes seit dem 1.1.2001 geändert hat, schulden Sie nach unserer Berechnung monatlich 554 DM an Kindesunterhalt, sobald der o.g. Beschluss abgeändert ist. Ein entsprechendes Abänderungsverfahren ist, soweit wir informiert sind, vom Jugendamt eingeleitet."

Eine Mahnung kann deshalb erst in dem Zugang des Anpassungsantrages vom 21.12.2000 gesehen werden, also erst ab dem 25.4.2002. Die Zustellung hat sich deshalb verzögert, weil mit dem Antrag ein solcher auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens verbunden war und das AG deshalb den Antrag nicht zugestellt hat.

Allerdings bestimmt § 2 UTAnpG, dass die Abänderung "für die Zeit nach der Antragstellung" möglich ist. Unter Antragstellung ist der Eingang des Abänderungsantrages bei dem FamG zu verstehen (so auch Zur Neuregelung der Kindergeldanrechnung, Graba, NJW 2001, 256, unter 3.a cc). Damit ist jedoch nur die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer Abänderung ausgesprochen, nicht jedoch auch gleichzeitig eine materiell-rechtliche Aussage gemacht, welche § 1613 BGB korrigieren würde. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass § 2 UTAnpG einschränkungslos auf § 655 ZPO verweist und diese Bestimmung in ihrem Abs. 6 auf § 646 Abs. 1 Nr. 5, wo vorgeschrieben ist, dass für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 o...

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