Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei nachträglicher Bezifferung rückständiger Rentenleistungen im Prozess
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Klage auf laufende Rentenleistungen erhöht sich der Streitwert normalerweise nicht, wenn der Kläger während des Prozesses die seit Rechtshängigkeit fällig gewordenen Beträge beziffert und zum Gegenstand eines gesonderten Zahlungsantrags macht.
2. Eine Streitwerterhöhung findet allerdings dann statt, wenn die laufenden Rentenleistungen (nur) Gegenstand eines Feststellungsantrags sind, und der Kläger wegen der nachträglich fällig gewordenen Beträge zu einem Zahlungsantrag übergeht.
3. Zur Berechnung des Wertes der Klageänderung, wenn der Kläger wegen eines Teiles der Rentenleistungen vom Feststellungantrag zum Leistungsantrag übergeht.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 3, 9
Verfahrensgang
LG Offenburg (Beschluss vom 18.11.2013; Aktenzeichen 6 O 37/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in den Beschlüssen des LG Offenburg vom 18.11.2013; v. 26.5.2014 - 6 O 37/12 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens vor dem LG auf 137.248,37 EUR festgesetzt wird. Die weiter gehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat im Verfahren vor dem LG Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen der Beklagten vorliegen. Die Beklagte machte zudem geltend, sie sei vom Versicherungsvertrag wirksam zurückgetreten.
Mit seiner am 15.9.2009 eingegangenen Klageschrift verlangte der Kläger die Zahlung rückständiger Rentenleistungen bis einschließlich September 2009 i.H.v. 39.893,04 EUR. Des Weiteren beantragte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte bis längstens September 2022 eine monatliche Rente i.H.v. 1.813,32 EUR zu zahlen habe. In einem dritten Antrag begehrte er die Feststellung, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt unwirksam sei und der Versicherungsvertrag fortbestehe.
Mit Schriftsatz vom 9.8.2013 änderte der Kläger den ersten Klageantrag dahingehend, dass er nunmehr Zahlung i.H.v. 125.119,08 EUR verlangte. In diesen Antrag hatte der Kläger die während des laufenden Rechtstreits fällig gewordenen Rentenbeträge bis einschließlich August 2013 einbezogen. Die beiden anderen Anträge (Feststellung einer Leistungsverpflichtung bis längstens September 2022 i.H.v. monatlich 1.813,32 EUR und Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages) blieben unverändert. Die mit Schriftsatz vom 9.8.2013 geänderten Anträge wurden in dieser Form in der letzten mündlichen Verhandlung vom 11.9.2013 vom Kläger gestellt. Die geänderten Anträge waren Gegenstand des Endurteils vom 26.9.2013. (Soweit der Tatbestand des Urteils für den Zahlungsantrag des Klägers einen anderen Betrag nennt, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen.) Mit Beschluss vom 18.11.2013 hat das LG den Streitwert auf 280.339,27 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, der Streitwert betrage lediglich 116.052,48 EUR. Der Wert setze sich zusammen aus Einzelbeträgen von 39.893,04 EUR für die geltend gemachten rückständigen Leistungen, 60.927,55 EUR für die Feststellung der laufenden Leistungsverpflichtung der Beklagten und 15.231,89 EUR für die Feststellung des Fortbestands der Versicherung.
Das LG hat mit Beschluss vom 26.5.2014 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Wert auf 201.260,52 EUR festgesetzt. Bei den beiden Feststellungsanträgen sei den Wertangaben der Beklagten zu folgen. Für den Zahlungsantrag sei jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein Betrag von lediglich 39.893,04 EUR anzusetzen. Vielmehr sei der Betrag im späteren Zahlungsantrag vom 9.8.2013 i.H.v. 125.119,08 EUR maßgeblich. Soweit das LG der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen hat, sind die Akten dem OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt worden.
Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte hält an ihrem Beschwerdeziel - Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 116.052,48 EUR - fest. Das LG habe übersehen, dass bei der Wertfestsetzung für rückständige Leistungen nur diejenigen Beträge zu berücksichtigen seien, die bis zur Klageeinreichung fällig geworden seien. Eine spätere Änderung des Zahlungsantrags wegen der im Laufe des Rechtstreits durch Zeitablauf weiter fällig gewordenen Raten wirke sich auf den Streitwert nicht aus.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten ist teilweise begründet. Der Wert des Verfahrens vor dem LG beträgt 137.248,37 EUR.
1. Den Wert des Feststellungsantrags, mit welchem eine Leistungspflicht der Beklagten i.H.v. monatlich 1.813,32 EUR bis längstens 1.9.2022 festgestellt werden sollte, hat das LG zutreffend mit 60.927,75 EUR angenommen. Maßgeblich ist gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen B...