Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 05.01.2023; Aktenzeichen 2 O 46/22) |
Tenor
1. Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 05.01.2023 (2 O 46/22 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.11.2023.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auskunft, welche Telefonnummer eine Person bei der Anlage eines E-Mail-Kontos angegeben hat.
Der Kläger ist neben seiner Tätigkeit als Facharzt für P... und P... als Gerichtsgutachter tätig. Die Beklagte bietet über das Internet eine Reihe von Diensten an, darunter "G...". Der Kläger stellte am 09./10.01.2021 fest, dass auf der "G..."-Seite, auf der seine L... Praxis vorgestellt wird, unter dem Pseudonym "M..." eine Rezension veröffentlicht wurde, in der der Kläger als schlechter Gutachter, der sich gegenüber Frauen übergriffig verhalte, dargestellt wurde; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 des Landgerichts verwiesen. Die Beklagte hat diese Bewertung nach Erlass einer gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügung vom 10.02.2021 (Landgericht Waldshut-Tiengen, 2 O 21/21) gelöscht. Um gegen den anonymen Verfasser der Bewertung vorgehen zu können, erwirkte der Kläger einen Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 04.10.2021 (1 O 176/21, Anlage B 1), der es der Beklagten gestattete, dem Kläger Auskunft über die Bestandsdaten des unter dem Pseudonym "M..." aufgetretenen Nutzers des Internetdienstes "G..." zu erteilen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Die Beklagte teilte den Namen der Rezensentin mit "M..." und die angegebene E-Mail-Adresse mit "m..." mit. Nach Erhebung der Klage legte die Beklagte eine "G..." (Anlage B 3) vor, aus der sich zusätzlich das Geburtsdatum "..." ergab. Nach teilweiser Erledigungserklärung beantragte der Kläger zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die Telefonnummer mitzuteilen, die "..." bei Eröffnung ihres E-Mail-Kontos angegeben hat und die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 973,76 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber nicht begründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft gehabt habe, seien diese erfüllt worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, entsprechend dem Gestattungsbeschluss vom 04.10.2021 die bei der Erstellung eines G... angegebenen Bestandsdaten wie Namen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum anzugeben, soweit diese bei der Beklagten vorhanden seien. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere Bestandsdaten eines E-Mail-Kontos, mit dem das G... errichtet worden sei, seien nicht mehr vom Auskunftsanspruch erfasst. Dies betreffe insbesondere die bei Einrichtung des E-Mail-Kontos angegebene Telefonnummer. Die Unterscheidung beruhe darauf, dass das G... von "G..." als Telemedium einzustufen sei, während es sich bei einem E-Mail-Konto um einen Telekommunikationsdienst handle. Soweit dieser in § 3 Nr. 61 TKG als "in der Regel gegen Entgelt erbrachter Dienst" definiert werde, seien diese Voraussetzungen gegeben. Es komme nicht zwingend auf das Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter und auch nicht auf eine Gegenleistung in Geld an. Daher sei das E-Mail-Konto als Telekommunikationsdienst dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 3 Abs. 1 TTDSG Art. 10 Abs. 1 GG unterworfen. Anders als bei den Telemedien stehe Privaten - anders als Strafverfolgungsbehörden - kein Auskunftsanspruch zu. Aus dem Umstand, dass der E-Mail-Dienst von der Beklagten als Anbieterin von "G..." angeboten werde, ergebe sich nichts Anderes, vielmehr sei die E-Mail-Adresse ebenso geschützt wie die bei einem anderen Dienstleister angemeldete Adresse. Auch aus dem Gestattungsbeschluss vom 04.10.2021 ergebe sich nichts Anderes.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe den Umfang des durch den Gestattungsbeschluss vom 04.10.2021 konkretisierten Auskunftsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte verkannt. Danach sei es ausweislich der Gründe des Beschlusses förmlich erlaubt gewesen, dem Kläger auch die Telefonnummer mitzuteilen, soweit diese der Beklagten bekannt sei. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass diese Telefonnummer bei Anlage des Gmail-Kontos "m..." angegeben worden sei. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem E-Mail-Konto um einen Telekommunikationsdienst handle; insbesondere sei das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass der Nutzer eines Gmail-Kontos bei der Anlage des Kontos seine persönlichen Daten offenbaren könne, dies aber nicht müsse. Es sei ihm auch unbenommen, anonymisierte Daten zu hinterlegen. Als Nutzer eines solchen Kontos werde er auch nicht mit irgendwelchen Werbemaßnahmen oder dergleichen konfrontiert, vielmehr stelle das Konto nur einen vereinfachten Zugang zu and...