Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 05.01.2023; Aktenzeichen 2 O 46/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 05.01.2023, Aktenzeichen 2 O 46/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auskunft, welche Telefonnummer eine Person bei der Anlage eines E-Mail-Kontos angegeben hat.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 05.01.2023 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 05.01.2023 (Az.: 2 O 46/22) wird abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Telefonnummer mitzuteilen, die die Anonyma "M..." bei Anlage des E-Mail-Kontos "m..." angegeben hat.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 973,76 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen verwiesen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 05.01.2023, Aktenzeichen 2 O 46/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Beklagte gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstoßen würde, wenn sie dem Kläger Auskunft über die Telefonnummer erteilen würde. Soweit der Kläger insofern einwendet, die Telefonnummer falle unter die nicht geschützten Bestandsdaten, trifft dies zwar zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13; Dürig/Herzog/Scholz/Durner, 101. EL Mai 2023, GG Art. 10 Rn. 113). Entscheidend ist jedoch, worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2023 zu Recht hinweist, dass der sich aus § 21 Abs. 2 TTDSG ergebende Anspruch nicht die Bestandsdaten umfasst, die einen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne der Definition in § 3 Nr. 24, 61 b) TKG - hier Gmail - betreffen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich der Senat nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.08.2016, 4 U 314/16, bezogen hat, das einen Fall der individualisierenden Berichterstattung behandelt; das Oberlandesgericht Schleswig, auf dessen Urteil vom 23.03.2022 - 9 Wx 23/21 der Senat in seinem Hinweis verwiesen hat, zitiert diese Entscheidung, allerdings in einem anderen Zusammenhang.
Der Senat ist daher weiter einstimmig der Auffassung, dass die Berufung nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI16322981 |