Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegverweisung nach bloßer Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
Durch eine Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wird noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zugänglich wäre. Es sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergibt die Prüfung, dass kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens besteht, sind die Ermittlungen einzustellen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (6 F 42/21) vom 30.03.2021 aufgehoben.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.03.2021 beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in der [...]-Realschule in [...] durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.
Das Familiengericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.03.2021 an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Antragstellerin begehre die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zu Grunde liegenden Rechtsverordnung. Zuständig hierfür sei das Verwaltungsgericht.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.04.2021, am 14.04.2021 bei Gericht eingegangen, Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.03.2021 eingelegt. Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das Familiengericht zuständig sei.
II. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 ff. ZPO (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG Rn. 15) zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Das Schreiben der Antragstellerin beinhaltet eine Anregung gemäß § 24 FamFG. Mit dem Eingang des Schreibens bei Gericht wurde noch kein Verfahren eingeleitet (vgl. Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Edition, Stand: 01.04.2021, § 24 FamFG Rn. 9). Das Familiengericht hat aufgrund einer solchen Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Besteht ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlass, muss das Familiengericht ein Verfahren einleiten. Anderenfalls sind die Vorermittlungen zu beenden, § 24 Abs. 2 FamFG.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 574 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 14467409 |
COVuR 2021, 428 |
NJW 2021, 2054 |
FuR 2021, 4 |
NZFam 2021, 8 |