Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 21.07.2014; Aktenzeichen 2 O 152/14)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 21.07.2014 - Aktenzeichen: 2 O 152/14 - durch Beschluss insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 200,00 nebst Zinsen verurteilt wurde.

2. Im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 21.07.2014 - Aktenzeichen: 2 O 152/14 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang.

 

Gründe

I. Soweit sich die Berufung der Beklagten - da weiterhin eine gänzliche Abweisung der Klage begehrt wird - auch gegen die Verurteilung zum Ersatz des dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen merkantilen Minderwerts in Höhe von EUR 200,00 nebst Zinsen wendet, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO), da diesbezüglich jegliche Begründung in zweiter Instanz fehlt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufungsbegründung muss sich im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung auf alle Streitgegenstände der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung erstrebt wird. Soweit eine entsprechende Begründung - wie vorliegend - fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2010 - LwZR 22/09 [juris Tz. 11]; Urt. v. 05.12.2006 - VI ZR 228/05 [juris Tz. 10] m.w.N.).

II. Im Übrigen hat die Berufung - offensichtlich - keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Zu Recht ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.

a) Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der - wie vorliegend der Kläger - seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 8]; Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 [juris Tz. 13 ff.]). Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe entgegenstehen, auch noch im Rechtsstreit erfolgen (vgl. BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 10 f.]).

b) Gemessen hieran ist das LG jedoch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht auf den von ihr zunächst benannten Reparaturbetrieb in G. verweisen kann. Zwar kommt dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweisen lässt - dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Mitteilung der anderweitigen Reparaturmöglichkeit bereits einen Reparaturauftrag erteilt hatte, angesichts dessen, dass dieser seinen Schaden fiktiv abrechnet, keine Bedeutung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.07.2014 - VI ZR 313/13 [juris Tz. 9]; Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 320/12 [juris Tz. 11]). Ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, kann dagegen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]; Urt. v. 23.02.2010 - VI ZR 91/09 [juris Tz. 12]). Dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zum Wohnort des Klägers (3,7 km) befindet als der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgezeigte Reparaturbetrieb, ergibt sich vorliegend bereits aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten (Anlage K 1), wonach sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen in dem - im Übrigen gerichtsbekannten - X. Zentrum in der Y. straße 83 in F. befand. Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglich- und damit Zumutbarkeit Berücksichtigung finden (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 267/14 [juris Tz. 14]). Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers ausweislich des Schadensgutachtens zwar noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher; dies folgt im Übrigen auch aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach infolge des Anstoßes am Vorderrad des Fahrzeuges zunächst das dortige Fahrwerk auf Bes...

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