Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.02.2023, Az. 14 O 99/21, wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 18.000 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Anhebung des zuletzt festgesetzten Streitwerts.
Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, in dem Nutzer über ihre jeweiligen Nutzerkonten eigene Textbeiträge, Fotos und Videos veröffentlichen und Beiträge anderer Nutzer kommentieren können. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein entsprechendes Nutzerkonto. Aufgrund von klägerseits eingestellten Beiträgen, die nach Auffassung der Beklagten den Nutzungsbedingungen zuwidergelaufen sind, hat die Beklagte das Nutzerkonto der Klägerin im Sommer 2020 gesperrt. Die Klägerin hatte zunächst (sinngemäß) die Wiedererstellung des Nutzerkontos (Klageantrag 1 alt), die Auskunftserteilung über Grund und Anlass der Kontodeaktivierung (Klageantrag 2 alt), über die Kontodeaktivierung durch beauftragte Unternehmen (Klageantrag 3 alt), über eine Weisung der Bundesregierung (Klageantrag 4 alt) und über die Zahl der angeblichen Verstöße des Profils gegen Gemeinschaftsstandards (Klageantrag 6 alt), die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR (Klageantrag 5 alt) sowie die Zurverfügungstellung einer Kopie ihrer personenbezogenen Daten (Klageantrag 7 alt) begehrt. Nach einer teilweisen Erledigungserklärung und Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20.12.2021 beantragte die Klägerin zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 19.11.2020 gelöschte Profil der Klägerin (Anmelde-Email: m...@gmx.de) auf www.f...com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie der Klägerin Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob die Kontodeaktivierung gem. Ziff. 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für zu weitgehend erachten sollte:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 17.06.2020 und 04.08.2020 eingestellten Beiträge sowie den Zusatz in dem Steckbrief des Nutzerkontos der Klägerin (Anmelde-Email: m...@gmx.de) "..." aus dem Nutzerdatensatz gelöscht wird und der Zähler, der die einzelnen Verstöße erfasst, entsprechend zurückgesetzt wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin auf www.f...com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.f...com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder ihr Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Deaktivierung von Nutzerkonten erhalten hat, und ggf. welche.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.500,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2020 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten
a) für die außergerichtliche Tätigkeit vom 18.12.2020 (...) in Höhe von 659,62 EUR
b) für die außergerichtliche Tätigkeit vom 10.11.2021 (...) in Höhe von 282,15 EUR
durch Zahlung an K. freizustellen.
Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen; ein Kostenantrag wurde von der Beklagten nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 16.05.2022 hat das Landgericht den Streitwert auf 25.500,00 Euro bis 19.12.2021 und auf 28.750,00 Euro ab 20.12.2021 festgesetzt. Hiergegen hatte die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts auf 13.000 EUR bzw. 16.000 EUR.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit - hier angegriffenem - Beschluss vom 15.02.2023 mangels Zulässigkeit nicht abgeholfen, den Streitwert aber von Amts wegen auf 13.000 EUR reduziert. Es bewertete die ursprünglichen Klageanträge dabei wie folgt:
1. Wiederherstellung des Nutzerkontos |
5.000 EUR |
2. Auskunft bzgl. Grund/Anlass der Kontodeaktivierung |
500 EUR |
3. Auskunft bzgl. evtl. beauftragten Unternehmens |
500 EUR |
4. Auskunft bzgl. evtl. Weisungen der BReg. u.a. |
500... |