Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen XII ZB 188/99)

 

Gründe

I.

Auf den am 29.11.1996 (I, 17 ES) zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 17.9.1996 hat das Familiengericht durch Urteil vom 17.6.1998 (I, 67 ff. ES) die am 18.10.1975 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Berlin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Baden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 260,14 DM durch Splitting übertragen wurden. Hierbei wurden eine ehezeitbezogene Rentenanwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 538,95 DM entsprechend der Auskunft der BfA Berlin vom 2.12.1997 (I, 37 ff. VA) sowie eine solche des Antragsgegners in Höhe von 18,66 DM entsprechend der Auskunft der LVA Baden vom 14.1.1998 (I, 65 ff. VA) zugrundegelegt.

Gegen das ihr am 8.7.1998 (I, 97 ES) zugestellte Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3.8.1998 eingegangenen Beschwerde (II, 1). Sie macht geltend, der Antragsgegner werde durch die angefochtene Entscheidung bevorzugt, da seine in Kasachstan erworbenen Rentenanwartschaften aufgrund eines fehlenden Sozialversicherungsabkommens nicht berücksichtigt würden. Bei der Antragstellerin, die nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit habe, finde das Fremdrentengesetz Anwendung, weshalb ihre in Kasachstan zurückgelegten Versicherungszeiten als inländische Versicherungszeiten anerkannt würden. Der Antragsgegner, der noch die russische Staatsangehörigkeit habe, gehöre nicht zu dem durch das Fremdrentengesetz begünstigten Personenkreis, weshalb nur die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß er seinen in Kasachstan erworbenen Rentenanspruch behalte. Dann sei aber die Antragstellerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs benachteiligt. Ein Versorgungsausgleich dürfe daher nicht stattfinden.

Die Versorgungsträger haben bestätigt, daß mit Kasachstan kein Sozialversicherungsabkommen besteht und im übrigen keine Stellungnahme abgegeben. Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat zu der Frage, in welcher Form der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von beiden Parteien in Kasachstan erworbenen Anwartschaften durchzuführen ist, beim Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat die Akte jedoch unbearbeitet zurückgegeben, da es ihm nicht möglich sei, zu den dort erworbenen Anwartschaften Auskünfte zu erhalten. Ferner wurde eine neue Auskunft bezüglich der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Neubewertung der Kindererziehungszeiten ab 1.7.1998 eingeholt. Aus der neuen Auskunft der BfA Berlin vom 17.7.1998 (II, 25 ff.) ergibt sich eine ehezeitbezogene Anwartschaft von 550,74 DM.

II.

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt.

1. Die vorgenommene Berechnung ist nach den Auskünften, die dem Familiengericht vorlagen, zutreffend. Nach der neuen Auskunft für die Antragstellerin würde sich der Ausgleichsbetrag gem. § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB sogar auf 266,04 DM erhöhen ([550,74 DM ./. 18,66 DM]: 2). Wegen des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren (ständige Rechtsprechung seit BGH FamRZ 1983, 44, 45 ff.) war eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin nicht möglich.

2. Wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsgegner aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Kasachstan - unzweifelhaft Versorgungsanwartschaften erworben hat, deren Höhe jedoch nicht zu ermitteln ist, weil es an allen Grundlagen für eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 5 BGB fehlt, ist gesetzlich nicht geregelt. In Betracht käme zwar ein Vorgehen nach § 1587 b Abs. 4 BGB; dies scheitert jedoch daran, daß eine solche Regelung von keiner Partei beantragt wurde.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich jedenfalls dann nicht durchgeführt werden kann, wenn feststeht, daß der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften auch ausländische Anwartschaften erworben hat, deren Höhe nicht geklärt werden kann (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903). Dann kann nämlich nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig ist und wie hoch die Ausgleichsforderung ist (§ 1587a Abs. 1 S. 2 BGB). Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, da ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587 b BGB noch nach §§ 1, 2 VAHRG erfolgen kann.

Diese Voraussetzungen sind hier an sich wie auch in dem der Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 1999, 903 f. = FamRZ 1999, 1203 f) zugrundeliegenden Fall (dort für Tadschikistan) erfüllt. Mit der ehemaligen Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten besteht nach der Auskunft der Versorgungsträger kein Sozialversiche...

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