Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt (Stufenklage). Zwangsgeld
Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckung der Verurteilung zur Vorlage von Belegen
Normenkette
ZPO §§ 883, 888
Verfahrensgang
AG Rastatt (Entscheidung vom 25.10.1999; Aktenzeichen 4 F 107/99) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Rastatt vom 25.10.1999 aufgehoben.
2. Gegen den Beklagten wird zur Erzwingung seiner Verpflichtung gemäß Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rastatt vom 11.08.1999 (4 F 107/99), dem Kläger die Bilanzen und Gewinn- u. Verlustrechnungen für die Jahre 1996 bis 1998 nebst Anlagenverzeichnissen sowie die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 und die in diesen Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide vorzulegen, ein Zwangsgeld i. H. v. 500,00 DM, im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft von drei Tagen, festgesetzt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist das ehegemeinschaftliche Kind des Beklagten und der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Er begehrt von dem Beklagten Unterhalt und Auskunft im Wege der Stufenklage.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.08.1999 hat er beantragt, den Beklagten in der ersten Stufe des Rechtsstreits zu verurteilen, die Bilanzen und Gewinn- u. Verlustrechnungen für die Jahre 1996 bis 1998 nebst Anlagenverzeichnissen sowie die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 und die in diesen Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Hierüber erging am gleichen Tag ein Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts.
Mit dem Vortrag, daß der Schuldner seine Auskunftspflicht aus dem ihm am 17.08.1999 zugestellten Titel nicht nachgekommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.1999 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld, im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft, gemäß § 888 ZPO gestellt.
Mit Beschluß vom 25.10.1999 hat das Amtsgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da der Titel vom 11.08.1999 einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht zugänglich sei.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat seine Ansicht, daß der Titel nach § 883 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken sei, bekräftigt und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 793, 577 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- u. fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Beklagte hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers seine Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 11.08.1999 nicht erfüllt.
Bei der Verpflichtung, Belege vorzulegen, handelt es sich zwar in der Regel um eine vertretbare Handlung mit der Folge, daß die Vollstreckung grundsätzlich gemäß § 883 ZPO im Wege der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Es ist anerkannt, daß diese Maßnahme dann unbefriedigend ist, wenn im gleichen Titel auch eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende Auskunft geschuldet wird (vgl. Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 1 Rn. 590). Im Interesse einer effektiven Vollstreckung wird daher in diesen Fällen praxisnah angenommen, daß es sich bei der Vorlageverpflichtung nur um eine unwesentliche Nebenverpflichtung zur Auskunftspflicht handelt, die zusammen mit dieser durch Zwangsgeld und Zwangshaft vollstreckt werden kann (vgl. Büttner, FamRZ 1992, 629/632). Im vorliegenden Fall wurde die Auskunftsverpflichtung allerdings nicht im gleichen Titel bestimmt, gleichwohl ist eine andere Beurteilung in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Denn es geht hier nicht etwa um Einsichtgewährung in bestimmte Geschäftsunterlagen (vgl. für diese Fälle OLG Hamm, NJW 1974, 653, und OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 171), bei denen der Herausgabeanspruch nicht Teil einer umfassenden Auskunftsverpflichtung ist; die Fallgestaltung ist hier dadurch gekennzeichnet, daß die Verpflichtungsvorlage im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht steht. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, daß für die Vollstreckung in diesem Fall der in § 888 ZPO vorgesehene Weg offensteht.
Die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt, wobei es auf das Interesse des Schuldners ankommt, die Handlung nicht erbringen zu müssen.
Unterschriften
Dr. Hoppenz Vors. Richter am Oberlandesgericht, Weber Richter am Oberlandesgericht, Dr. Brudermüller Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 513920 |
InVo 2000, 398 |
OLGR-KS 2000, 311 |