Leitsatz (amtlich)
Nach In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes findet gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs ggü. einem Richter am LG im Berufungsrechtszug keine (weitere) Beschwerde an dem OLG mehr statt.
Normenkette
ZPO § 46 Abs. 1, § 567 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 4 S 26/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Waldshut-Tiengen vom 26.9.2002 (4 S 26/02) wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 667,57 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem LG Waldshut-Tiengen hat der Kläger drei Richter der 4. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem diese in einem Beschluss vom 9.9.2002 darauf hingewiesen hatten, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO n.F.).
Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss der 4. Zivilkammer vom 26.9.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist bereits unstatthaft.
Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet nach der seit dem 1.1.2002 geltenden Neuregelung des Beschwerderechts die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der LG nur noch statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Damit ist – anders als nach früherem Recht (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.) – gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gem. § 46 Abs. 1 ZPO durch das LG im Rahmen eines Berufungsverfahrens keine (sofortige) Beschwerde mehr gegeben (Zöller, 23. Aufl., § 567 ZPO Rz. 38; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 567 Rz. 13, 14; Rimmelspacher, Zivilprozessreform 2002, Begründung des Regierungsentwurfs, § 567; Musielak, 3. Aufl., § 567 ZPO Rz. 10; MünchKomm/ZPO-Reform, §§ 46 Rz. 4 und 567 Rz. 2). Dass gegen die Entscheidung der LG in Berufungsverfahren nunmehr allein noch die Rechtsbeschwerde zulässig ist – deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind – beruht auf der Grundkonzeption des ZPO-Reformgesetzes, das die sofortige Beschwerde in Funktion und Ausgestaltung der Berufung nachgebildet und den Rechtszug in Nebenentscheidungen dem der Hauptsache angeglichen hat (MünchKomm/ZPO-Reform, § 567 Rz. 2). Damit wurde zugleich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Richter am LG im Berufungsrechtszug der schon früher bestehenden Rechtslage bei der Ablehnung eines Richters am OLG angeglichen (vgl. BGH NJW 1966, 2062; MDR 1987, 130; BVerwG v. 31.5.1990 – 7 CB 28/89, NVwZ-RR 1991, 167; BGH EzFamR ZPO § 46 Nr. 2; v. 3.2.1993 – XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert bei der Richterablehnung deckt sich mit dem Streitwert der Hauptsache (Zöller, 23. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 unter „Ablehnung eines Richters”). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1968, 796) an, wonach die Zwischenentscheidung über die Richterablehnung vom Standpunkt der betroffenen Partei aus keine geringere Bedeutung hat als die Entscheidung in der Hauptsache (ebenso OLG Koblenz v. 1.12.1997 – 4 W 617/97, OLGReport 1998, 133 = NJW-RR 1998, 1222; OLG Bremen v. 19.12.1997 – 3 W 20/97, OLGReport Bremen 1998, 111).
Dr. Jaeckle VorsRiOLG Dr. Walter RiOLG Büchler RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1106678 |
MDR 2003, 651 |
OLGR-KS 2003, 101 |