Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei Erwerbsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit”
Leitsatz (redaktionell)
Anspruch auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei Erwerbsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit”.
Normenkette
BGB § 1587g Abs. 1
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 27.02.2004; Aktenzeichen 3 F 16/01) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmendingen vom 27.02.2004 – 3 F 16/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin vom 01.03.2001 bis zum 31.12.2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 568,55 Euro/Monat zu zahlen.
Für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 wird das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 27 RA 3401/03 Sozialgericht Berlin ausgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf … festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat ab Aufforderung durch die Landeskasse monatliche Raten in Höhe von 115,00 Euro auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwalt H … B zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsrente in Anspruch.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 10.10.1985 – 10 F 149/84 – geschieden. Die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB verlief vom 01.10.1964 (Heirat am 16.10.1964) bis zum 31.03.1984 (Zustellung des Scheidungsantrags am 24.04.1984). In der Ehezeit haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsgegner hat darüber hinaus Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei dem damaligen S B erworben. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wurden die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting ausgeglichen. Weiterhin wurden durch Quasisplitting die Anrechte auf betriebliche Altersversorgung, die zu Ende der Ehezeit unverfallbar waren, ausgeglichen, indem zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem S auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von 8,30 DM monatlich, bezogen auf den 31.03.1984 begründet wurden. Dieser Ausgleichsbetrag war von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Rainer G ermittelt worden.
Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.02.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit dem 01.09.2001 Altersrente. Die Betriebsrente des S beträgt 3.969,00 DM/Monat zuzüglich 4.745,00 DM/Jahr Sonderzuwendung zuzüglich 728,00 DM/Jahr Urlaubsgeld.
Bei der Antragstellerin lagen seit dem 15.11.1999 die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, die nach Antragstellung ab dem 01.09.2000 geleistet wurde. Diese Rentenzahlung war bis zum 31.12.2002 befristet und wurde anschließend auch eingestellt. Den entsprechenden Verlängerungsantrag der Antragstellerin lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Nach abschlägigem Widerspruchsbescheid ist hierüber eine Klage bei dem Sozialgericht Berlin anhängig. Seit dem 01.01.2004 bezieht die Antragstellerin Altersrente. Die Klage vor dem Sozialgericht Berlin bezieht sich daher auf den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2003.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit bis zum 31.12.2002 und ab dem 01.01.2004 durchzuführen sowie das Verfahren hinsichtlich der Zeit 01.01. bis 31.12.2003 bis zu der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin auszusetzen.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
Er war der Meinung, evtl. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung seien im Zusammenhang mit einem im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich über Unterhalt und Zugewinnausgleich abgegolten worden.
Das Familiengericht hat eine neue Auskunft des S eingeholt. Dieser hat die Auskunft durch ein Privatgutachten des Rentenberaters Rainer G Karlsruhe erteilt.
In dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 568,55 Euro/Monat zu zahlen. Für die Zeit bis zum 31.12.2003 hat es das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Sozialgerichts Berlin ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die betriebliche Altersversorgung bei dem S dem Versorgungsausgleich und entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht dem Zugewinnausgleich unterliege. Für die Zeit ab dem 01.01.2004 schulde der Antragsgegner eine schuldrechtliche Ausgleichsrente. Die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 1587 g Abs. 1 BGB seien erfüllt. Der Ehezeitanteil an der Gesamtbetriebszugehörigkeit betrage 52,60 %. Die Ve...