Leitsatz (amtlich)

Die Haftung der Leute des Luftfrachtführers ist nach § 48 Abs. 2 LuftVG in gleicher Weise beschränkt wie diejenige des Luftfrachtführers selbst.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 1 O 231/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 13.11.2003 - 1 O 231/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Unfall vom 30.9.2001. Die Klägerin nahm an diesem Tag an einem von der Beklagten zu 2) gegen Entgelt veranstalteten, vom Beklagten zu 1) geführten Fallschirm-Tandemsprung teil. Als der Beklagte zu 1) wegen Schwierigkeiten mit dem Hauptfallschirm diesen abtrennen wollte, um sodann den Reservefallschirm zu öffnen, verfehlte er das Trennkissen und zog den zweiten funktionslosen Auslösegriff. Sodann löste er den Reservefallschirm aus, dessen Öffnung sich jedoch wegen der durch den nicht getrennten Hauptfallschirm geringen Sinkgeschwindigkeit nur verzögert öffnete. Die Landung erfolgte mit zwei geöffneten Fallschirmen. Bei der Landung verletzte sich die Klägerin erheblich.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt die Verurteilung des Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagter) zur Zahlung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zuzumessenden angemessenen Schmerzensgeldes mindestens i.H.v. 38.346,89 Euro zzgl. 5 % Zins über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung beantragt und die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen wie auch immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher auf das Schadensereignis vom 30.9.2001 zurückzuführen ist, sofern ein Übergang auf Sozialversicherungsträger nicht stattgefunden hat.

Das LG hat auf das Anerkenntnis der Beklagten der Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 163.613,40 Euro stattgegeben und die weiter gehende Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klage gegen den Beklagten zu 1) weiter. Sie beanstandet, dass das LG eine Haftung des Beklagten zu 1) für den immateriellen Schaden lediglich im Falle - vorliegend auch zu Unrecht verneinter - grober Fahrlässigkeit annehme. Ferner lägen hinsichtlich des materiellen Schadens die Voraussetzungen für eine betragsmäßige Begrenzung nicht vor. Das Verwechseln von Trennkissen und zweitem Auslösegriff sei grob fahrlässig gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den sachverständigen L. ergänzend angehört.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagter) nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen der §§ 44 ff LuftVG (jeweils in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) geltend gemacht werden können. Zu den - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht zum Zuge kommenden - Beschränkungen der Haftung nach §§ 44 ff LuftVG zählt auch der Ausschluss des Ersatzes immaterieller Schäden (OLG Hamm ZLW 2002, 111; LG Heilbronn NJWE-VHR 1996, 199; Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 48 Rz. 10; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl, Kap. 29 Rz. 52). Hinsichtlich der Anwendbarkeit des LuftVG auf den verunglückten Fallschirmabsprung wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen. Hiergegen erinnert auch die Berufung nichts.

§ 48 LuftVG bestimmt:

(1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem Falle nicht.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Die Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis zu den Beträgen des § 46, es sei denn, dass ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist, darf vorbehaltlich einer weiter gehende...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?