Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsstreit um Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss mit der Bausparkasse, die den Erwerb einer neuherzustellenden Eigentumswohnung finanziert, unterfällt dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 1d, dd ARB 94.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 3 O 43/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers das Urteil des LG Mannheim vom 24.4.2003 – 3 O 43/03 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben aufgrund notariell beurkundeter Erklärung vom 28.11.1996 als Ersterwerber eine Neubaueigentumswohnung in A. für 123.725 DM. § 2 des notariellen Vertrages bestimmt u.a.:
„Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der – bis auf die Außenanlagen – im Monat November 1996 fertiggestellt wird.”
Weiter war in § 5 vereinbart:
„Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitzübergang …. Zusätzlich tritt die Verkäuferin … eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab ….”
Für den Erwerb der Eigentumswohnung gewährte die B. Bausparkasse ein Vorausdarlehen.
Der Kläger möchte gegen die B. Bausparkasse Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungsverpflichtungen bei der Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen und begehrt dafür Deckungsschutz von der Beklagten. Diese beruft sich auf den Risikoausschluss § 3 Abs. 1d, dd ARB 94, der lautet:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
(1) ursächlichem Zusammenhang mit
d) …
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.”
§ 3 Abs. 1d, cc ARB 94 betrifft „Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt”.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, da es die Voraussetzungen des Risikoausschlusses für gegeben angesehen hat.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Finanzierung einer Eigentumswohnung in A., P.-straße, im November/Dezember 1996 ggü. der BAG, Karlsruhe, wegen Verschulden bei Vertragsschluss Rechtsschutz im Rahmen der ARB 94 und des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu erteilen, den Kläger von der Verbindlichkeit ggü. den Rechtsanwälten Be. aus der Vorschussrechnung vom 11.12.2002 über 1.470,88 Euro freizustellen.
Nach Ansicht des Klägers ist die Beklagte eintrittspflichtig. Der Risikoausschluss käme nur zum Tragen, wenn die Rechtsstreitigkeit einen sachlichen Zusammenhang bzw. einen direkten Bezug zur konkreten Bauleistung hätte. Die Verletzung von Aufklärungspflichten und fehlerhafter Kalkulation fielen in den Bereich des Bankenrechts und nicht unter Bauleistungen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat jedoch keinen Erfolg.
Mit dem LG geht der Senat davon aus, dass der über Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss geführte Rechtsstreit des Klägers mit der den Erwerb der Eigentumswohnung finanzierenden Bausparkasse dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 1d, dd ARB 94 unterfällt und dem Kläger daher kein Anspruch auf Deckungsschutz zusteht.
A. Hinsichtlich der Baurisikoklausel in den ARB 75, die einen „unmittelbaren Zusammenhang” der rechtlichen Interessenwahrnehmung mit „der Planung, Errichtung oder … Veränderung … eines Gebäudes” voraussetzt, hat der Senat – trotz grundsätzlicher Bedenken wegen des Begriffs der Unmittelbarkeit – im Anschluss an die Rspr. des BGH als maßgebend angesehen, ob das im Rechtsschutzfall wahrzunehmende Interesse in einem qualifizierten Zusammenhang steht mit dem speziellen Baurisiko. Dieser Zusammenhang war dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist (OLG Karlsruhe r + s 2002, 418; NJW-RR 2003, 247). Auch der BGH (VersR 2003, 454) hat zwischenzeitlich nochmals hervorgehoben, dass der in § 4 Abs. 1k ARB 75 geforder...