Leitsatz (amtlich)

›Verpflichtet sich ein Unterhaltsschuldner vertraglich, Kindes- und Ehegattenunterhalt in vollem Umfang auch im Falle seiner künftigen Arbeitslosigkeit oder Einkommensminderung weiter zu zahlen, führt dies - in der Regel - weder zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 138 BGB noch zur Anwendung der Grundsätze über den Fortfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB). Auch steht die Vorschrift des § 850c ZPO der Wirksamkeit der Regelung nicht entgegen. Denn die Pfändungsschutzvorschriften schützen zwar vor übermäßigen Vollstreckungszugriffen, beschränken aber nicht die Verpflichtungsfreiheit des Unterhaltsschuldners.‹

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen VI ZR 286/97)

 

Tatbestand

Die am 14.12.1962 geschlossene Ehe des am 10.08.1940 geborenen Klägers und der am 31.08.1941 geborenen Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.06.1975 - 12 U 54/75 - aus alleinigem Verschulden des Klägers geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 16.06.1975 eine Vereinbarung (I 25 ff.). In deren § 2 wurde der nacheheliche Unterhalt der Beklagten und der Unterhalt für die am 06.12.1963 und am 26.06.1967 geborenen gemeinsamen Kinder geregelt. Danach hatte der Kläger neben dem Kindesunterhalt an die Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 547,-- DM zu zahlen. Er verpflichtete sich "ausdrücklich, die Unterhaltsrenten an seine Frau und die Kinder auch dann in vollem Umfang monatlich zu zahlen, wenn er arbeitslos sein sollte oder weniger verdient als jetzt." Eventuelle Verdienste der Ehefrau sollten auf die Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluß haben, es sei denn, die Beklagte verdiene mehr als 900,-- DM netto monatlich.

Nach § 3 dieser Vereinbarung sollten sich die Unterhaltsrenten, auch der Ehegattenunterhalt, im entsprechenden Verhältnis erhöhen oder vermindern, wie sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden herausgegebene Lebenshaltungsindex aller privaten Haushalte vom 01.04.1975 an erhöhe oder ermäßige. § 5 der Vereinbarung lautet wie folgt: "Mit Wiederverheiratung von Frau erlischt die Unterhaltspflicht des Mannes für ihre Person.

Eine Wiederverheiratung von Herrn berührt seine Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts für Frau und Kinder der Höhe nach nicht, auch nicht die Begründung etwaiger neuer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer neuen Ehefrau und künftiger ehelicher und unehelicher Abkömmlinge sowie Adoptivkindern.

Jedoch soll fünf Jahre nach Wiederverheiratung des Herrn eine neue Regelung bezüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Frau getroffen werden."

In einem Verfahren 1 F 267/88 des Amtsgerichts Karlsruhe hat der Kläger, der seit 11.11.1983 mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet ist, die Abänderung der Vereinbarung mit dem Ziel begehrt, daß er ab 11.11.1988 gemäß §5 Abs. 3 der Vereinbarung keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen habe. Dabei vertrat er die Ansicht, fünf Jahre nach seiner Wiederverheiratung sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit festzusetzen.

Mit seit 10.10.1989 rechtskräftigem Urteil vom 25.08.1989 wurde die Klage und eine von der Beklagten erhobene Widerklage (auf Erhöhung ihres Unterhalts) abgewiesen. Das Amtsgericht führte aus, die Beklagte sei weiterhin bedürftig und der Kläger leistungsfähig. Nach dem Sinnzusammenhang des § 5 Abs. 3 der Scheidungsvereinbarung könne die Beklagte keine Erhöhung ihres Unterhalts verlangen.

Eine bei dem Amtsgericht München (542 F 3278/95) erhobene Klage der Beklagten, den Kläger zu verurteilen, in Abänderung der Scheidungsvereinbarung über den anerkannten Betrag von 932,01 DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente von 92,90 DM zu zahlen, nahm die Beklagte auf Anregung des Gerichts zurück.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, er sei wegen seiner durch betriebsbedingte Kündigung eingetretenen Arbeitslosigkeit und jetziger Umschulung, die bis zum November 1996 dauere, nicht mehr leistungsfähig. Mit seinem jetzigen Arbeitslosen- bzw. Umschulungsgeld in Höhe von 1.651,-- DM monatlich liege er unter seinem Selbstbehalt. Weiteres Einkommen habe er nicht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, einer Abänderung der Vereinbarung vom 16.06.1975 zuzustimmen, wonach ihr ab 01.02.1996 kein Ehegattenunterhalt mehr zustehe, hilfsweise, festzustellen, daß ihr ab 01.02.1996 kein Ehegattenunterhalt mehr zusteht.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben, mit der sie in Abänderung der genannten Vereinbarung vom Beklagten ab 01.03.1996 die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.024,27 DM sowie eines Unterhaltsrückstands verlangt hat.

Sie hat sich auf § 2 Abs. 2 der Vereinbarung berufen, nach der sich der Kläger verpflichtet hat, die Unterhaltsrente zu zahlen, auch wenn er arbeitslos sei oder weniger verdienen solle.

Mit Urteil vom 15.07.1996 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf...

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