Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 01.07.1992; Aktenzeichen 5 O 742/91) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 1. Juli 1992 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 721,47 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,
3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte zu 11 %; die Klägerin trägt 89 % von diesen Kosten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 12 %; die Klägerin trägt 88 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
5. Die Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000 DM; die Revision wird für die Klägerin – beschränkt auf die Ersatzfähigkeit des Verdienstausfallschadens – zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schmerzensgeld, Schadensersatz für bei einem Verkehrsunfall zwischen dem Beklagten und ihr beschädigte Sachen und Verdienstausfall geltend.
Der Beklagte befuhr mit seinem Triathlonfahrrad am 2.9.1990 in G. die L. in diesem Ort fand gerade ein Weinfest statt, so daß ein reger Publikumsverkehr herrschte. Als die Klägerin die Straße überquerte, kam es zum Zusammenstoß mit dem Beklagten. Die Klägerin erlitt zahlreiche Verletzungen, unter anderem eine Jochbeinfraktur, eine Claviculafraktur und eine Rippenfraktur; darüber hinaus wurden ihr Hosenrock und ein Shirt beschädigt. Die Klägerin konnte verletzungsbedingt bei drei Putzstellen, an denen sie im Sinne des § 8 SGB IV beschäftigt war, ihre Tätigkeit bis zum 31.1.1991 nicht ausüben. Diese Arbeitsverhältnisse, aus denen die Klägerin wöchentlich 60 DM, 75 DM und 50 DM erzielte, waren alle nicht bei der Einzugsstelle nach §§ 104 ff. SGB IV angemeldet.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Beklagten von 25 % an die Klägerin insgesamt 1.032,48 DM gezahlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verletzungen der Klägerin absolut – also ohne Berücksichtigung einer Mithaftungsquote – ein Schmerzensgeld von 4.000 DM rechtfertigen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei mit hoher, den Verhältnissen am Unfallort nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren und habe durch sein überwiegendes Verschulden den Unfall verursacht; sie selbst hat ein eigenes Mitverschulden von 25 % eingeräumt. Neben den unstreitigen Beschädigungen des Hosenrocks und des Shirts hat sie behauptet, daß auch eine Handtasche beschädigt worden sei, so daß sich ihr Sachschaden auf 318 DM belaufe. Darüber hinaus hat sie Kosten für medizinische Gutachten in Höhe von 1.127,34 DM und einen Verdienstausfall von 4.070 DM geltend gemacht, so daß ihr unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung und einer Mithaftungsquote von 25 % der Beklagte noch 3.104,01 DM schulde,
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
- 3.084,01 DM nebst 10 % Zinsen aus 3.084,01 seit dem 3.1.1992 sowie 30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7.5.1992 und
- ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, daß die Klägerin, ohne auf den Verkehr zu achten, begonnen habe, die Fahrbahn zu überqueren; dann sei sie auf der Fahrspur stehengeblieben, Sie habe anschließend noch falsch reagiert, indem sie die Überquerung der Straße fortgesetzt habe. Deshalb treffe ihn über den Mithaftungsanteil von 25 % keine weitere Haftung.
Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben; es hat der Klage in Höhe von 5.548,03 DM stattgegeben – wobei es eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 75 % angenommen hat – und die Klage im übrigen – auch zu einem Teil der geltend gemachten Zinsen – abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der Berufung greift der Beklagte die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die festgesetzte Mithaftungsquote an und macht geltend, er habe nicht eine „enorm hohe” Geschwindigkeit eingehalten und sei nicht „unverantwortlich schnell” gefahren sondern mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, Darüber hinaus will der Beklagte – wie schon in der ersten Instanz – ein Sachverständigengutachten dafür, daß der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei schließlich greift er die Schadenshöhe an und rechnet fürsorglich mit eigenen Schadensersatzansprüchen auf.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die ...