Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 19.08.2016; Aktenzeichen 8 O 14/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790;) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
"Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin.
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen "keinerlei Rechte und Ansprüche" mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
Das LG hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des LG, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Fo...