Leitsatz (amtlich)
Auch in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann für den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit ein materieller Versicherungsbeginn vereinbart werden, der zeitlich vor der Antragstellung liegt.
Normenkette
BB-BUZ § 9
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 25.10.2004; Aktenzeichen 5 O 60/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.10.2004 - 5 O 60/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Urteilsausspruchs wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bedingungsgemäß längstens bis einschließlich Juni 2021 ab 1.10.2004 monatlich weitere, jeweils am Ersten des Monats fällige 5.331,68 EUR zu zahlen; der Betrag der Monatsrente erhöht sich ab 1.8.2005 um den Faktor 1,0375n; n ist die Anzahl der ab 1.8.2004 abgelaufenen Jahre.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der Kläger, damals selbständiger Tontechniker, beantragte unter dem 18.5.2000 über die Mitarbeiterin eines Vermittlungsunternehmens eine Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2000 mit einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 6.000 DM zu einer Monatsprämie von 245,20 DM. Der Antrag ging bei der Beklagten am 1.6.2000 ein. Ende Juni 2000 wurde der Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens seitens der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, der Antrag könne nur zu einer um 55,70 DM erhöhten Prämie angenommen werden, man könne aber als günstigeres Versicherungsprodukt eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anbieten.
Zwischen dem 7. und 14.7.2000 machte der Kläger Urlaub in der Türkei. Er nahm an einer organisierten Bootstour teil. Am 13.7. kam es dazu, dass das Boot, in dem sich der Kläger mit weiteren Personen befand, kenterte und der Kläger, der zunächst mit den Füßen in einer Schlaufe hing, in den Wasserstrudeln stark hin- und herbewegt wurde. Am 14.7. kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Am 20.7. suchte er wegen seiner Beschwerden eine Fachärztin auf, die lediglich Prellungen diagnostizierte und dem Kläger eine physiotherapeutische Behandlung verordnete.
Am 25.7. suchte der Kläger die Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens in deren Büro auf. Diese legte ihm einen neuen Versicherungsantrag für eine Risikolebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie zugehörige Anlagen vor (Anlagenheft Kläger AS. 83-155). Hierzu gehörte auch "eine Zusammenfassung des Vorschlags", die vorsah unter der Überschrift "Daten zur Risikolebensversicherung"
Versicherungssumme der Risikolebensversicherung: 14.330 DM, aufgrund der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 6.000 DM und die Befreiung von weiteren Versicherungsbeiträgen, monatlicher Versicherungsbeitrag 240 DM, Versicherungsbeginn 1.7.2000, Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer 21 Jahre.
und unter der Überschrift "Gesamtleistungen einschließlich Überschussbeteiligung" angegeben:
"Die Ablaufleistung aus der nicht garantierten Überschussbeteiligung beträgt: 29.527 DM.
Bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit erhöht sich die Rente jährlich um 3,75 %.
Die Erhöhung erfolgt erstmals, nachdem sie für ein volles Versicherungsjahr gezahlt wurde.
Die monatliche BU-Rente bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit während der Versicherungsdauer der BUZV beträgt inklusive nicht garantierter Bonusrente 9.000 DM.
Die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung hängt vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten ab. Die künftigen Leistungen aus der Überschußbeteiligung können daher nicht garantiert werden!"
Der neue Antrag vom 25.7.2000 wurde vom Kläger unterschrieben und an die Beklagte weitergegeben. Mit Schreiben vom 18.8.2000 übersandte die Beklagte dem Kläger einen dem Antrag vom 25.7.2000 entsprechenden Versicherungsschein (Anlage K 1, Anlagenheft Kläger AS. 23 ff.). Die Angaben im Versicherungsschein zu den hauptsächlichen Vertragsdaten (Versicherungsbeginn, Versicherungsdauer, Höhe der Lebensversicherung, Höhe der Berufsunfähigkeitsrente zzgl. Bonusrente) stimmten mit denen des Antrags weitgehend überein. Abweichend war der Versicherungsbeitrag mit monatlich 153 DM ausgewiesen. Die Beiträge wurden vom Girokonto des Klägers abgebucht.
Beim Kläger, der seit der Rückkehr aus dem Türkeiurlaub seine Berufsarbeit nicht mehr aufnahm, trat in der Folgezeit keine Besserung ein. Im Mai 2001 stellte ein Unfallchirurgen fest, dass der Kläger sich bei dem Un...