Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung eines Sparbuchguthabens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Schenkung eines Sparbuchguthabens wird nicht durch Übergabe des Sparbuchs, sondern durch Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank vollzogen.
2. Ob mit der Übergabe des Sparbuches gleichzeitig eine konkludente Abtretungsvereinbarung in Betracht kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hat der Schenker der beschenkten Person für das Sparbuch eine Vollmacht erteilt, kann dies gegen einen Abtretungswillen des Schenkers sprechen.
Normenkette
BGB §§ 133, 518, 808, 952 Abs. 1, § 2301
Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen M 5 O 259/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 09.12.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.755,20 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent, maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ab dem 03.12.2015.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Klägerin.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer nach ihrer Meinung offenen Restdarlehensforderung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin die Auszahlung eines Sparguthabens, welches nach dem Tod des Vaters der Beklagten, und nicht der Klägerin, zustehe.
Die Beklagte benötigte im Jahr 2003 für den Betrieb ihres Pflegedienstes ein Darlehen. Da die Beklagte von der Bank kein Darlehen erhielt, erklärte sich die Klägerin bereit, mit einer Darlehensaufnahme zu helfen. Die Klägerin schloss mit der Volksbank S. einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 60.000,00 EUR ab, der bei einem effektiven Jahreszins von 4,99 % in monatlichen Raten zu jeweils 600,00 EUR zurückgezahlt werden sollte. Parallel zu diesem Vertrag schlossen die Klägerin und die Beklagte am 17.07.2003 einen Darlehensvertrag, in welchem die Klägerin der Beklagten die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 60.000,00 EUR versprach. Es war eine Verzinsung von 6 % jährlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden bei den Anlagen befindlichen Darlehensverträge verwiesen.
In Absprache mit der Klägerin zahlte die Volksbank S. das Bankdarlehen nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte aus. In der Folgezeit wurden Rückzahlungen auf das Bankdarlehen ausschließlich von der Beklagten erbracht. Die Parteien waren sich dabei darüber einig, dass die Zahlungen der Beklagten an die Bank gleichzeitig Rückzahlungen an die Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Darlehens sein sollten. Am 29.05.2015 teilte die Volksbank S. der Klägerin mit, dass aus dem Bankdarlehen noch eine Restschuld von 10.244,80 EUR offen sei. Die Klägerin zahlte diesen Restbetrag an die Volksbank S.. Zwischen den Parteien besteht Streit, inwieweit aus dem zwischen ihnen vereinbarten Darlehensvertrag noch eine Restforderung der Klägerin gegen die Beklagte offen ist.
Der Vater der Parteien, H. S., richtete im Jahr 2012 bei der Postbank ein Sparbuch auf seinen Namen ein. Gegenüber der Postbank erteilte der Vater Einzelvollmachten für beide Parteien. Das Postsparbuch übergab der Vater der Klägerin, bei welcher er in einer eigenen Wohnung jeweils den überwiegenden Teil des Jahres lebte. Am 14.03.2014 verstarb der Vater. Die Beklagte ist seine testamentarische Alleinerbin.
Nach dem Tod des Vaters begaben sich beide Parteien gemeinsam zur Postbank. Es bestand Einigkeit, dass die Beerdigungskosten - entsprechend dem Willen des Vaters - vom Guthaben des Sparbuchs bezahlt werden sollten. Aufgrund der vom Vater zu Lebzeiten erteilten Vollmacht überwies die Postbank das Guthaben in Höhe von 23.000,00 EUR auf ein Bankkonto der Klägerin. Die Klägerin bezahlte von diesem Guthaben die Beerdigungskosten.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.244,80 EUR geltend gemacht. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin den Betrag, mit welchem diese das Bankdarlehen abgelöst hatte, zu erstatten. Denn der Betrag von 10.244,80 EUR sei gleichzeitig die Restschuld aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Verhältnis zwischen den Parteien sei nicht das Bankdarlehen der Klägerin maßgeblich, sondern allein der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag. Die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag habe die Beklagte vollständig bezahlt. Hilfsweise hat die Beklagte mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Im Übrigen hat die Beklagte im Wege der Widerklage eine Zahlung in Höhe von 6.755,20 EUR nebst Zinsen verlangt. Das Guthaben auf dem Sparbuch des Va...