Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 2 O 393/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09.02.2011 - 2 O 393/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.875 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.025,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 14.500 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung eines Schließfachs bei der beklagten Sparkasse geltend.
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Gudrun B. (im Folgenden auch: Zedentin), äußerte am 11.08.2006 in der Filiale der Beklagten in G. gegenüber einer dort Beschäftigten den Wunsch, ein Schließfach anzumieten, wobei die weiteren Einzelheiten des Gesprächs streitig sind. Ihr wurde daraufhin die Anmietung eines sogenannten "Sparkassenbuch-Schließfachs", Nr. 28, zum Mietpreis von 2 EUR pro Jahr in einem entsprechenden Formular angeboten (Anlage B 1). Dieses lautet auf der Vorderseite:
"Sparkassenbuch-Schließfach
Es wird um Vermietung des obigen Sparkassenbuch-Schließfaches gebeten.
...
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Sparkasse gelten die Bedingungen für die Vermietung von Sparkassenbuch-Schließfächern, von denen der Mieter ein Exemplar erhält, sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB)."
Der Formular-Vertrag wurde von der Zedentin auf der Vorderseite unterzeichnet. Auf der Rückseite des Formulars heißt es:
"Empfangsbestätigung für Schließfach-Schlüssel
Ich/wir habe(n) heute zum o. a. Sparkassenbuch-Schließfach __ Schlüssel und ein Exemplar der Bedingungen für die Vermietung von Sparkassenbuch-Schließfächern erhalten."
Dort wurde die Anzahl von 2 Schlüsseln eingetragen und die Erklärung von der Zedentin gesondert unterschrieben.
Die "Bedingungen für die Vermietung von Sparkassenbuch-Schließfächern", deren Übergabe an die Zedentin streitig ist, lauten unter anderem (Anlage B 2):
"Ausschließlich zur Aufbewahrung von Sparkassenbüchern vermieten wir verschließbare Fächer zu folgenden Bedingungen:
...
5. Haftung
Wir können für Verlust oder Beschädigung nur bei eigenem Verschulden haften.
Für etwa vereinbarungswidrig in das Schließfach eingelegte andere Gegenstände ist jede Haftung ausgeschlossen."
Neben den in der Schalterhalle untergebrachten "Sparkassenbuch-Schließfächern" verfügt die Beklagte über weitere Schließfächer in Gestalt im Keller befindlicher, speziell gesicherter Tresore, die zur Verwahrung von Wertgegenständen - zu einem wesentlich höheren Mietzins - angemietet werden können.
Am frühen Morgen des 23.03.2010 kam es in der Filiale der Beklagten in G. zu einem Einbruch. Die Einbrecher stiegen dabei durch ein schwer einsehbares und nicht elektronisch bzw. durch eine Alarmanlage gesichertes Bürofenster ein, drangen in den nicht mit Bewegungsmeldern ausgestatteten Schalterraum ein und brachen dort eine Vielzahl von Schrankfächern auf, unter anderem das von der Zedentin angemietete Sparkassenbuch-Schließfach Nr. 28. Bereits seit dem Jahr 2009 war es im süddeutschen Raum zu einer Einbruchsserie in Bankgebäude mit Aufbruch der Schalterhallen-Schließfächer gekommen, wobei zumeist Sparkassen betroffen waren.
Mit Schreiben vom 27.04.2010 lehnte die Beklagte eine Schadensersatzpflicht ab (Anlage K 3). Die Ehefrau des Klägers hat am 20.07.2010 ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten (Anlage K 5).
Der Kläger behauptet, zur Zeit des Einbruchs hätten sich in dem von der Zedentin angemieteten Schließfach Nr. 28 noch 14.500 EUR Bargeld aus einem Autoverkauf befunden, die bei dem Aufbruch des Schließfachs entwendet worden seien. Die Zedentin habe vor der Anmietung am 11.08.2006 der Mitarbeiterin der Beklagten erklärt, sie benötige ein Schließfach, um Geld zu deponieren. Daraufhin sei ihr von der Mitarbeiterin das streitgegenständliche Schließfach angeboten worden, ohne Alternativen aufzuzeigen. Den Begriff "Sparkassenbuch-Schließfach" habe die Zedentin nur als Beschreibung eines Schließfachs zur Aufbewahrung kleinerer Wertsachen - wie zum Beispiel Sparbücher - aufgefasst. Der Mietvertrag sei daher nicht auf die Aufbewahrung von Sparbüchern beschränkt gewesen. Das Schließfach sei unzureichend gesichert gewesen, nämlich nicht in einer Art und Weise, die Kunden bei einem Schließfach in den Schalterräumen einer Bank erwarten dürften. Zumindest hätte die Beklagte die Z...