rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Geltung des AGBG bei Verwendung formularmäßiger Vertragsbedingungen in notariellen Verträgen.

2. Bei dem Erwerb einer neu hergestellten Eigentumswohnung kann das Recht zur Wandlung und zur Geltendmachung des großen Schadensersatzes nicht durch AGBG ausgeschlossen werden.

3. Zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei grobem Verschulden.

 

Normenkette

BGB § 635; AGBG § 11 Nrn. 7, 10b

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 13.08.1997; Aktenzeichen 2 O 446/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1997 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1997 zu Nr. 1 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 320.953,94 DM nebst 4 % Zinsen aus 318.944,82 DM seit 29.08.1996 und aus weiteren 2.009,12 DM seit 14.01.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Räumung und Rückgabe der Eigentumswohnung Nr. 6 auf dem Grundstück Flst.Nr. … sowie Bewilligung der Löschung der zugunsten des Klägers für diese Eigentumswohnung eingetragenen Auflassungsvormerkung und der sonstigen zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 390.000,00 DM abwenden, es sei denn, daß der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleichem Umfang Sicherheit leistet. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 320.953,94 DM, die Beschwer des Klägers 5.248,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz mit Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung aufgrund von Mängeln.

Die Beklagten, von Beruf Zimmermeister und Fliesenlegermeister, begründeten durch Teilungserklärung vom 02.04.1991 im Zuge der Errichtung eines Gebäudes mit 7 Eigentumswohnungen und 7 überdachten PKW-Stellplätzen Wohnungs- und Teileigentum. Mit notariellem „Kaufvertrag mit Herstellungsverpflichtung” vom 16.05.1991 verkauften sie eine der Eigentumswohnungen (Nr. 6) an den Kläger zum Preis von 54.300,00 DM. Im Vertrag mit dem Kläger wie auch den übrigen Erwerbern der Eigentumswohnungen ist unter § 7 Gewährleistung nach BGB mit folgender Maßgabe vereinbart:

  1. „Die Gewährleistungsansprüche der Käuferseite gegen die Verkäuferseite insgesamt oder bezüglich einzelner Teile werden auf ein Recht auf Nachbesserung beschränkt.
  2. Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann die Verkäuferseite die Nachbesserung ablehnen.
  3. Der Käuferseite bleibt das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung d.h. des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für sie unzumutbar ist, von der Verkäuferseite gem. b) verweigert wird oder die Nachbesserung fehlschlägt.
  4. Das Recht der Käuferseite, insoweit Rückgängigmachung des Vertrages verlangen zu können ist ausgeschlossen.”

Diese Klausel wurde vom beurkundenden Notar als Standardformulierung unter Verwendung eines Textbausteines eingefügt.

Der Kläger bezog Ende 1991 die Wohnung und beanstandete gegenüber den Beklagten als Mängel, daß die Wohnung schnell auskühle, Zugluft herrsche, insbesondere im Bereich von Steckdosen und sonstigen Installationsöffnungen. Nach durchgeführten Nachbesserungsarbeiten, die der Kläger nicht für ausreichend hielt, beauftragte er den Ingenieur Dr. … mit der Prüfung und beantragte schließlich nach weiteren Nachbesserungsversuchen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens – Landgericht Freiburg 5 OH 11/94 – die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige … am 15.04.1995 erstattete.

Die Beklagten haben der Firma … GmbH, die die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgeführt hat, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 06.05.1993 Frist zur Nachbesserung bis spätestens 28.05.1993 gesetzt hatte und angedroht hatte, bei Fristversäumung ein Fachunternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, hat der Kläger nach Vorlage des Gutachtens durch Schreiben seines Anwaltes vom 14.07.1995 die Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Nachbesserungskosten in Höhe von 43.000,00 DM aufgefordert.

Der Kläger hat bei der Berechnung seines Schadens Erwerbskosten, wertsteigernde Investitionen, laufende WEG-Kosten, Finanzierungskosten, Verzinsung seines Eigenkapitals, sonstigen Kosten (hierin enthalten Beratungskosten des Sach...

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