Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.10.1986; Aktenzeichen 5 O 164/86) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21.10.1986 wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.940,74 nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1985 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21.10.1986 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Parteien im Berufungsrechtszug übersteigt DM 40.000,– nicht.
Tatbestand
(gekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Der in Friesenheim wohnhafte Kläger schloß mit der beklagten GmbH unter dem 12.8.1985 einen als „Mietvertrag für W. Wohnmobile” bezeichneten Vertrag (I 25), demzufolge die Beklagte ihm für die Zeit vom 15.8.–2.9.1985 ein Wohnmobil der Marke Cobra zu überlassen und er ihr einen Betrag von DM 3.500,– zu bezahlen hatte. Der Kläger wollte mit dem Fahrzeug zusammen mit seiner Ehefrau und seiner 4 Wochen alten Tochter eine Urlaubsreise nach Südfrankreich unternehmen. Die Urlaubsfahrt hat er nach wenigen Tagen abgebrochen und das Fahrzeug der Beklagten am 19.8.1985 zurückgebracht.
Nach dem Vortrag des Klägers hat das Wohnmobil von Anfang an Mängel (mangelhaftes Funktionieren von Hupe und Generator) aufgewiesen. Nachdem er am 16.8.1985 um 20.30 Uhr die Reise nach Süden angetreten habe, sei er bereits auf Höhe der Autobahnausfahrt Freiburg-Nord wegen einer Überhitzung des Kühlwassers liegengeblieben. In einer 2–3stündigen Reparatur sei es ihm gelungen, den Keilriemen wieder aufzuziehen. Als er nach gelungener Reparatur wieder habe anfahren wollen, sei das Fahrzeug nicht angesprungen und habe von einem Team des Technischen Hilfswerks auf den nächsten Parkplatz geschleppt werden müssen, wo es dann mit Hilfe eines Überbrückungskabels habe gestartet werden können (17.8.1985, 1.30 Uhr). Danach sei er einige Kilometer weitergefahren und habe dann auf einem Parkplatz genächtigt. Am nächsten Morgen sei das Fahrzeug wiederum nicht angesprungen, sodaß der Kläger die Hilfe des ADAC-Straßendiensts in Anspruch habe nehmen müssen. Bei der Weiterfahrt habe sich auf einmal Gummigeruch im Fahrzeug breit gemacht, der darauf zurückzuführen gewesen sei, daß der linke hintere innere Reifen sich infolge Erwärmung völlig verformt hatte. Nach der Einlegung einer weiteren Pause sei der Kläger dann mit dem Fahrzeug zu einer Tankstelle gefahren, wo der Vertreter eines französischen Automobilclubs die Reifen gewechselt habe, allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug wohl nicht verkehrssicher sei. Daraufhin habe der Kläger bei Lyon die Reise abgebrochen und sei zurückgefahren. Besonders lästig sei ein weiterer Mangel gewesen: Da die Bordstromversorgung ebenfalls nicht funktioniert habe, sei die Ehefrau des Klägers auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, wenn sie ein Fläschchen für das Baby richten wollte.
Wegen der Berechnung der Klageforderung von DM 5.140,74 wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.2.1986 (I 9–23) und 16.6.1986 (I 41–43) verwiesen.
Mit Verfügung vom 20.6.1986 (I 45) hat der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg den Rechtsstreit als Feriensache bezeichnet und zugleich angeordnet, daß der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet werden solle; der Beklagten wurde aufgegeben, binnen einer Frist von 3 Wochen auf die Klage zu erwidern. Auf die ihr am 15.7.1986 zugestellte (I 49) Verfügung reagierte die Beklagte nicht. Der Rechtsstreit wurde daraufhin dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der mit Verfügung vom 25.8.1986 (I 55) Haupttermin zur mündlichen Verhandlung auf den 25.9.1986 bestimmte. Durch einen neu bestellten Rechtsanwalt hat die Beklagte in der Folge um Akteneinsicht gebeten (I 63) und nach ihrem Vortrag am Vormittag des 23.9.1986 eine Klagerwiderung eingereicht (Doppel II 57–63), die dem Einzelrichter im Haupttermin zwar nicht vorlag, vom Anwalt der Beklagten aber ihrem wesentlichen Inhalt nach vorgetragen wurde (vgl. LGU 3, 4).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 5.140,74 nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1985 zu bezahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat das Vorhandensein der Mängel bestritten und die Berechtigung des Klägers zur fristlosen Kündigung des Vertrags bezweifelt. Für den Abbruch der Reise seien nicht etwaige Mängel des Fahrzeugs, sondern ein persönliches Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ursächlich geworden.
Mit Urteil vom 21.10.1986 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen der Beklagten als verspätet angesehen (§ 296 Abs. 1 ZPO) und daher nicht mehr berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten des angef...