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OLG Karlsruhe Urteil vom 11.03.2004 - 3 U 38/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 4 O 258/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. September 2003 – 4 O 258/03 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.468,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Februar 2003 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Elftel und der Beklagte zehn Elftel.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe im angefochtenen Urteil vom 19. September 2003 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin verfolgt ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der Berufungsinstanz weiter, hat jedoch im Termin vom 4. Februar 2003 die Klage in Höhe der Schadenspositionen entgangener Gewinn und vorgerichtliche Mahnkosten zurückgenommen. Sie rügt, dass das Landgericht keinen Beweis zu der Behauptung erhoben hat, im Fahrzeug selbst seien Warnschilder angebracht gewesen. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dem Beklagten sei auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden anzulasten.

Der Beklagte führt aus, er sei mit etwa 30 km/h gegen die Unterführung und dann unter ihr durchgefahren. Da das gemietete Fahrzeug beladen gewesen sei und die lichte Höhe nicht nur 2,80 m sondern 3,36 m betragen habe, schätze er die Höhendifferenz zwischen dem Fahrzeug und der Unterführung auf ca. 5 cm. Es seien nicht sechs, sondern nur vier Hinweisschilder auf die Durchfahrtshöhe vorhanden gewesen, wovon eines verdeckt und eines „verdreht” gewesen sei. Die beiden anderen Schilder habe er nicht bemerkt, da er beim Passieren der...

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