Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Dezember 2021 - 2 O 118/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs und der hilfsweise erklärten Kündigung eines Darlehensvertrages.
Die Parteien schlossen am 21. November 2011 zur Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses einen Darlehensvertrag über ein Immobiliardarlehen ("befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen") mit einem Nettodarlehensbetrag von 200.000 EUR zu einem Sollzins von anfänglich 2,99 %, der effektive Jahreszins war im Vertrag mit 3,03 % angegeben (Anlagen K 1 und B 1). Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens war der Abschluss einer Gebäudeversicherung.
Bis zum Ende der Zinsbindung am 30. November 2021 waren gleichbleibende monatliche Raten i.H.v. 830 EUR an die Beklagte zu zahlen.
Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 folgende Widerrufsinformation:
Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K 1 und B 1 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (Anlage K 2) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, hilfsweise die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages.
Nach vollständiger Rückführung des Darlehens und Aufrechnung der Forderungen errechnen die Parteien für den Fall des wirksamen Widerrufs zuletzt übereinstimmend einen Saldo von 12.459,20 EUR zugunsten der Kläger (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023, S. 2 = II 73).
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... ab Zugang der Erklärung der Kläger vom 11.05.2020 für die noch überlassene Restvaluta keinen Anspruch mehr auf vertraglichen Leistungen hat bzw. hatte.
Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt,
sie hätten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der in der Widerrufsinformation enthaltene sog. Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF genüge den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit und damit an die zu erteilende Widerrufsinformation gemäß § 492 Abs. 2 BGB aF iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF nicht. Der Gestaltungshinweis 4c sei nicht umgesetzt worden, ebenso seien zwingende Informationspflichten aus Art. 247 § 3, § 8 EGBGB aF verletzt worden. Auch habe die Beklagte die sonstigen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt. Die Vertragslaufzeit sei nicht zutreffend angegeben. Entgegen der Angabe im Vertrag handele es sich um einen unbefristeten Vertrag. Die Angaben zu Fälligkeit und Höhe der einzelnen Teilzahlungen seien fehlerhaft. Richtigerweise wäre das Darlehenskapital erst nach 384 und nicht - wie im Vertrag angegeben - nach 369 Teilzahlungen zurückgeführt worden (vgl. Anlage K 7). Darüber hinaus werde nicht zwischen den einzelnen Teilzahlungen differenziert; die bis zum Tilgungsbeginn anfallenden Sollzinsen seien nicht der Höhe nach angegeben, der Zeitpunkt der Fälligkeit zum 30. eines jeden Monats sei nicht zu erkennen. Der effektive Jahreszins sei fehlerhaft zu niedrig angegeben. Richtigerweise hätte die Beklagte den effektiven Jahreszinssatz unter Berücksichtigung der vereinbarten 360 Zinstage pro Jahr mit 3,08 % angeben müssen (vgl. Anlage K 7). Als Auszahlungstermin habe die Beklagte den 30. November 2011 statt - wie richtig - den Tag der Vertragserstellung am 21. November 2011 angenommen. Schließlich sei bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die Anmerkung II lit. j der Anlage 6 zu § 6 PAngV fehlerhaft umgesetzt worden. Für den Zeitraum nach Ablauf der Sollzinsbindung dürfe nur dann der Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes angewendet werden, wenn - anders als hier - feststehe, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung komme. Auch die Angaben zum Sollzins seien fehlerhaft. Zum einen fehle eine Information über die dem Sollzinssatz zugrundeliegende Zinsberechnungsmethode, zum anderen seien die konkreten Bedingungen der Sollzinsanpassung oder die Bestimmung des variablen Zinssatzes nicht ausreichend angeführt. Der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben über den Zusatzvertrag mit der Gebäudeversicherung. Die Abschlusspflicht und der Umfang der Versicherung ergebe sich lediglich aus den vorvertraglichen Informationen, nich...