Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Duldung eines Fußgängerverkehrs auf einem offensichtlich privaten Parkplatz ist keine Verkehrseröffnung.
2. Geringfügige Höhenunterschiede (hier: 2 cm über das Betonpflaster eines Privatparkplatzes ragendes Rohrende) muß ein Passant hinnehmen, wenn nicht besondere, seine Aufmerksamkeit ablenkende Umstände hinzutreten. Dies stellt noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.05.1999 – Az.: 7 O 269/98 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat nach eigener Sachprüfung teilt, die Klage abgewiesen. Was die Klägerin hiergegen mit ihrer Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu (§§ 823 Abs. 1, 847, 843 BGB). Die Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.
1. Es fehlt schon an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Zwar haftet derjenige, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück eine Gefahrenquelle schafft, für die Verkehrssicherheit. Denn dadurch, daß das Grundstück für die Allgemeinheit, sei es als Weg, sei es in anderer Form zur Benutzung freigegeben wird, kann es zu einer Gefährdung für die Allgemeinheit kommen. Auch ein Privatweg oder Privatplatz, der nicht dem öffentlichen, aber dem privaten Verkehr dient, muß gegenüber denjenigen, die ihn benutzen dürfen, in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Die bloße Duldung eines Verkehrs ist für sich alleine noch keine Verkehrseröffnung (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., Kap. 14 Rn. 22 und 72). So liegt der Fall hier.
2. Die Klägerin hat die vom Beklagten angemietete Parkplatzfläche nur deshalb überqueren wollen, um auf diese Weise ihren Weg zum Bäcker abzukürzen. Hierzu bestand keine Notwendigkeit. Die Parkplätze waren mit zwei gut sichtbaren Schildern als Privatparkplätze (ohne Parkuhren) gekennzeichnet. Außerdem hätte die Klägerin von ihrem Parkplatz aus gefahrlos die zum Bäckergeschäft führende B. gasse, die nur für den eingeschränkten Anliegerverkehr (Sackgasse) eröffnet ist, begehen können, so daß auch von daher – außer einer Abkürzung des Gehweges – keine Notwendigkeit zum Überqueren der Parkfläche bestanden hat.
3. Eine Verkehrseröffnung kann auch nicht darin gesehen werden, daß Fußgänger – von sich aus – die Parkfläche überqueren. Denn das bloße Dulden eines Verkehrs begründet noch keine Verkehrseröffnung. Die Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber denjenigen, die nach dem erkennbaren Willen dessen, der den Verkehr eröffnet hat oder ihn beläßt, zum Verkehr zugelassen sein soll (OLG München, VersR 1988, 961).
Die beiden vom Beklagten angemieteten Parkplätze dienten seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zufolge den Mitarbeitern seiner Metzgerei als Abstellplätze und damit gerade nicht der Nutzung auch durch Dritte (Kunden).
4. Selbst wenn aber eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten grundsätzlich begründet würde, kann nicht angenommen werden, der Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, das lediglich 2 cm über das Betonverbundpflaster ragende Rohrende zu beseitigen. Ein so geringfügiger Höhenunterschied kann allein noch nicht als verkehrsgefährdend angesehen werden, denn geringe Höhenunterschiede, etwa im Plattenbelag eines Bürgersteiges oder wie hier in einen ersichtlich nicht dem Durchgangsverkehr von Fußgängern bestimmten Parkplatz, muß der Passant hinnehmen, wenn nicht besondere, seine Aufmerksamkeit ablenkende Umstände hinzutreten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. MDR 1984, 54; Urteil vom 23.06.1999 – 7 O 27/99 – und des Bundesgerichtshofs, vgl. LM § 823 [Ea] BGB Nr. 47). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil mußte die Klägerin schon deshalb auf die Beschaffenheit des vor ihr liegenden Bodens achten, weil die Fläche ersichtlich als Parkplatz diente. Dort sind indes die Anforderungen an die Verkehrssicherheit von Fußgängern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ihn nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen (Senat, VersR 1989, 45; BGH VersR 1966, 90/92; VersR 1983, 162/163).
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,00 nicht (§ 546 Abs. 2 ZPO).
Unterschriften
Glanzmann Vors. Richter am OLG, Müller Richter am OLG, Lampel-Meyer Richterin am OLG
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.10.2000 durch Herb, Al als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 565075 |
OLGR-KS 2001, 238 |
www.judicialis.de 2000 |