Leitsatz (amtlich)
1. Zur Veranstalterhaftung und dem Mitverschulden eines Teilnehmers an einem Fahrsicherheitstraining, der über die für ein Feuerwehr-Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt und dies ggü. dem Sicherheitstrainer offenbart (hier: 50 %).
2. Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining,
"Die Haftung des Veranstalters und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen."
ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gem. § 307 BGB unwirksam, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Normenkette
BGB §§ 254, 278, 309 Nr. 7, § 310
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen 23 O 21/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 17.7.2008 - 23 O 21/08 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 53.173,37 nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7.2.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 2/3 und hat die Klägerin 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 79.760,05 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin hat erstinstanzlich Schadensersatzansprüche i.H.v. 106.346,74 EUR nebst Zinsen aus einem Unfallereignis vom 4.9.2006 geltend gemacht, bei dem ein in ihrem Eigentum stehendes Löschfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht 17,8 t) bei einem von der Beklagten veranstalteten Sicherheitstraining beschädigt wurde.
Die Klägerin betreibt eine Raffinerie am K. Hafen und unterhält hierfür eine Werksfeuerwehr.
Mit Vertrag vom 2.6.2006 buchte die Klägerin bei der Beklagten ein Sicherheitstraining. In den beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es: "Die Haftung des A. und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen."
Am 4.9.2006 fand in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf dem Gelände der Beklagten mit einem Löschfahrzeug sowie einem Lkw Sprinter das Sicherheitstraining statt. Neben den Mitgliedern der Werksfeuerwehr der Klägerin nahm auch deren in der Verwaltung tätiger Vorgesetzter P. S. an den Übungen teil. Dieser war zuvor noch nie in dem Löschfahrzeug gefahren und besaß auch keine Fahrerlaubnis hierfür. Zunächst führten die Teilnehmer mit dem Sprinter und dem Löschfahrzeug Vollbremsungen auf trockener Fahrbahn durch. Ob hierbei auch P. S. das Löschfahrzeug steuerte, ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend wurde eine mit Epoxidharz beschichtete Fahrbahn mit Wasser nass gespritzt und mit beiden Fahrzeugen Bremsversuche durchgeführt. Nachdem alle Mitarbeiter der Werksfeuerwehr die Übung absolviert hatten, fuhr auch P. S. mit dem Löschfahrzeug in Begleitung des Fahrtrainers und Fahrlehrers H. S. die Übung auf der beschichteten Fahrbahn. Hierbei kam das Fahrzeug ins Rutschen, geriet von der glatten Fahrbahn ab und kippte, als es auf den griffigen Asphalt gelangte.
Hierdurch entstand ein Schaden an dem Löschfahrzeug (Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts) i.H.v. 103.172,41 EUR. Für ein Gutachten zur Höhe des Schadens waren 821,22 EUR, für das Abschleppen 540 EUR aufzuwenden. Darüber hinaus holte die Klägerin ein Gutachten hinsichtlich der Bremsanlage des Löschfahrzeugs ein, das zu dem Ergebnis kam, dass die Bremsanlage in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Hierfür waren 1.173,72 EUR zu bezahlen. Für das Abschleppen zur Begutachtung wurde ein Betrag von 639,38 EUR aufgewendet.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen:
Ihr Mitarbeiter P. S. habe die Übung nur im Lkw Sprinter absolviert. Er sei von H. S., dem Leiter des Fahrtrainings, angesprochen worden, ob er die Übung auf der glatten Epoxidharzfläche auch fahren wolle. Auf den Hinweis, dass er keinen Führerschein habe, habe dieser geantwortet, dass das kein Problem sei, da er Fahrlehrer sei. Entsprechend der Vorgabe von H. S. sei P. S. mit knapp 50 km/h gefahren, bevor er eine Vollbremsung eingeleitet habe. Das Fahrzeug sei ins Rutschen gekommen und nach rechts ausgebrochen. Weisungsgemäß habe P. S. die Bremse gelöst, ein Kippen des Fahrzeugs bei Erreichen griffigen Asphalts aber nicht vermeiden können.
Es liege eine grob fahrlässige Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten vor, indem der Übungsleiter P. S. zum Fahren auf der glatten Epoxidharzstrecke zugelassen und ihn sogar aufgefordert habe, obwohl dies die e...