Verfahrensgang
LG Offenburg (Entscheidung vom 12.09.2007; Aktenzeichen 5 O 107/06 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 12. September 2007 - 5 O 107/06 KfH - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, weil sie als Apotheker gegen arzneimittelrechtliche Preisregelungen verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt hätten.
In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagten zumindest gelegentlich auch beim bloßen Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Bonustaler an ihre Kunden ausgegeben haben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Unterlassungsverlangen des Klägers sei aus §§ 3, 4 Ziff. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und §§ 1, 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gerechtfertigt. Die Ausgabe von Bonustalern für den bloßen Erwerb preisgebundener Arzneimittel sei als Preisnachlass zu bewerten, der den Vorschriften der AMPreisV zuwiderlaufe. Ein Verstoß gegen die AMPreisV liege nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem sich aus der AMPreisV ergebenden Preis abgebe. Vielmehr würden die Bestimmungen über die Preisbindung auch dann verletzt, wenn für das Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber - gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels - Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Bonus, wie hier, unschwer bei einem Folgegeschäft des Alltagslebens realisieren lasse. Dem Bonus komme in diesem Fall Geldersatzfunktion zu.
Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Reichweite der AMPreisV verkannt.
Die AMPreisV finde auf das Verhältnis zwischen Apotheke und Kunde keine Anwendung, da der - gesetzlich versicherte - Kunde nicht Schuldner des Arzneimittelpreises sei. Zudem tangiere der Bonus den Arzneimittelpreis nicht, weil er sich erst bei einem Folgegeschäft über nicht preisgebundene Ware realisiere; um einen Rabatt auf das Erstgeschäft handele es sich nicht. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) den Arzneimittelpreisregelungen vorgingen. Davon abgesehen sei die Gewährung von Bonustalern mittlerweile zumindest aufgrund der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) rechtmäßig.
Die Beklagten beantragen, wie im Schriftsatz vom 30. Januar 2008, zu erkennen:
Unter Aufhebung von Ziff. 1 des am 12. September 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Offenburg (Az. 5 O 107/06) wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Beklagten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (bis 19. Dezember 2007) keine Anträge gestellt haben. Ausweislich der Berufungserwiderung erstrebten die Beklagten die Aufhebung des gesamten Urteils, mithin auch der Feststellung zu Lasten des Klägers auf Widerklage. Insoweit seien die Beklagten aber nicht beschwert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Ein Verstoß gegen § 520 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor. Die für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Berufungsklägers, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, muss nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Vielmehr genügt es, dass der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz des Berufungsklägers seinem Inhalt nach deutlich erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (vgl. BGH NJW-RR 1999, 211). Dies ist hier der Fall. Die Berufungsführer setzen sich in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich kritisch mit den Argumenten auseinander, die das Landgericht dazu bewogen haben, der Unterlassungsklage stattzugeben. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Beklagten nur ihre Verurteilung auf die Klage hin - und nicht die auf Widerklage z...