Leitsatz (amtlich)
Wer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags eines Wissenserklärung oder Wissensmitteilung abgibt, haftet dafür, dass das eigene subjektive Wissen richtig und vollständig wiedergeben wird, nicht aber dafür, dass das subjektive Wissen auch den objektiven Gegebenheiten entspricht. Eine "fahrlässig falsche Wissenserklärung" gibt es nicht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7.5.2021, Az. 2 O 235/19, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug und auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19.4.2018 erwarb der Kläger von der Beklagten den gebrauchten, mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkw Audi A 5, Erstzulassung 14.12.2010, mit der FIN ... bei einem Tachostand von 156.359 km zum Kaufpreis von 12.800,00 EUR.
Der Kaufvertrag enthält zur Frage der Gewährleistung folgende Bestimmung:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten."
Außerdem finden sich in dem Kaufvertrag unter anderem folgende "Angaben des Verkäufers":
"1. Der Verkäufer garantiert, [...]
1.3 dass das Kfz in der Zeit in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden [...] erlitten hat."
"2. Der Verkäufer erklärt,
2.1 dass das Kfz in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - keinen Unfallschaden [...] hatte.
[...]
2.6 dass es sich - soweit ihm bekannt - um ein Importfahrzeug (aus EU oder EU-Ausland) handelt: ja (x) nein."
Die Beklagte hatte das Fahrzeug bei der S. Bank finanziert. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in der Weise, dass der Kläger den Kaufpreis über die S. Bank AG finanzierte, sodass die Beklagte eine Freistellung von Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 12.800,00 EUR erlangte.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2.1.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Am 9.9.2020 legte der Kläger das Fahrzeug still. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er mit ihm 46.461 Kilometer gefahren.
Der Kläger hat vor dem Landgericht behauptet, dass es sich bei dem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug um ein Importfahrzeug aus Italien handele, das von der Beklagten erstmals in Deutschland zugelassen worden sei. Für die Überlassung der EG-Übereinstimmungserklärung des Herstellers, die als Länderkürzel "ITA" ausweise, habe er einen Betrag in Höhe von 71,40 EUR aufwenden müssen. Die Beklagte habe die Erklärung in dem Kaufvertrag, dass es sich nicht um ein Importfahrzeug handele, wider besseren Wissens abgegeben und den Kläger so arglistig getäuscht. Unter Abzug von 2.713 EUR Nutzungsentschädigung (für zunächst 19.848 gefahrene Kilometer) von dem Kaufpreis und unter Einbeziehung des vorgenannten Betrages von 71,40 EUR hat der Kläger vor dem Landgericht Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Zahlung eines Betrags von 10.158,40 EUR nebst Verzugszinsen an die S. Bank AG Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitbefangenen Pkw nebst Schlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil II, ferner die Feststellung von Annahmeverzug und die Freistellung von sämtlichen Kosten, die dem Kläger durch die Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw Audi A 5 bei der S. Bank AG zur Vertragsnummer ... entstanden sind, sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten an den Kläger verlangt.
Die Beklagte ist der Klage vor dem Landgericht entgegengetreten. Sie habe jedenfalls keine Kenntnis davon gehabt, falls es sich bei dem Fahrzeug um ein Importfahrzeug aus Italien handeln sollte. Sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 5.10.2016 bei der Fa. C. in H. gekauft. Diese habe ihr sämtliche Unterlagen zu dem Fahrzeug in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Die Beklagte sei sodann zur Zulassungsstelle gefahren und habe dort zur Ummeldung des Fahrzeugs den verschlossenen Umschlag an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter der Zulassungsstelle übergeben. Später habe die Beklagte die Unterlagen wieder in Empfang genommen. Sie habe keine Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen im Umschlag erlangt.
Das Landgericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Landgericht wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2020 und vom 25.3.2021 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 7.5.2021 hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen
- die Beklagte dazu verurteilt, an die S. Bank AG ... unter Angabe der Vertragsnummer ... und unter Angabe des Namens des Klägers 6.520,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höh...