Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 06.03.2007; Aktenzeichen 2 O 146/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.03.2007 - 20 146/06 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten de9 Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Nr. 1 des angefochtenen Urteils (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin wendet sich als exklusive Lizenznehmerin an den Leistungsschutzrechten des Künstlers X. gegen die Herstellung und Verbreitung von Tonträgern durch die Beklagte, die Rechte aus einem früher geschlossenen Künstlervertrag für sich in Anspruch nimmt.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter X. ist. Mit Vertrag vom 30.05.2006 erteilte X. der Klägerin eine bis zum 31.12.2010 befristete exklusive Lizenz an den Leistungsschutzrechten an im Vertrag näher bezeichneten Gesangsdarbietungen. Zu den vom Vertrag erfassten Werken gehören die Aufnahmen auf dem im Klageantrag genannten Tonträger "Seeing is Believing". Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Beklagte hatte am 23.07.1993 einen Künstlervertrag mit X. geschlossen, in welchem sich letzterer unter anderem verpflichtete, weltweit ausschließlich der Beklagten für Tonaufnahmen zur Verfügung zu stehen und Ihr alle erforderlichen Rechte zu übertragen. Wegen des näheren Inhalts dieses Vertrages wird auf Anlage B 10 Bezug genommen. In einem früheren Rechtsstreit zwischen der Beklagten und X. hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 16.04.2004 (7 0 210/03, Anlage K2) diesen Vertrag als sittenwidrig und deshalb nichtig angesehen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel der Beklagten sind in allen Instanzen erfolglos geblieben (Senatsurteil vom 08.06.2005 - 6 Li 109/04, Anlage K3; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005 - 1 ZR 118/05, Anlage K 4).

Auf der Basis des Künstlervertrages vom 23.07.1993 hat X. im Jahr 1993 die im Klageantrag bezeichneten Titel eingesungen. Die Beklagte hält sich weiterhin für berechtigt, diese Aufnahmen zu veröffentlichen. Sie hat hierzu gegenüber der Gema auf Erteilung einer Lizenz gemäß § 11 WahrnG geklagt. Aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts München I, das später auf die Berufung der Gema wieder aufgehoben worden ist, hat die GEMA diese Lizenz am 30.05.2006 erteilt.

Die Beklagte hat am 25.05.2005 vor dem Tribunale di Roma gegen X. sowie gegen die S.I.A.E. Klage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass sie in Italien und weltweit die Verwertungsrechte an den auch hier in Streit stehenden Tonträgern hat und dass deren wirtschaftliche Verwertung in Italien und weltweit keine Rechte von X. verletzt. Die Klage ist zugestellt; mündliche Verhandlungen haben am 22.03.2006 und am 19.11.2006 stattgefunden. Eine Entscheidung über die Zuständigkeit der italienischen Gerichte ist noch nicht ergangen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die drohende Veröffentlichung der Aufnahmen verletze ihre Rechte aus §§ 73 ff. UrhG. Der Beklagten stehe kein Nutzungsrecht zu. Der Vertrag vom 23.07.1993 sei nichtig. Die in Italien erhobene Klage sei rechtsmissbräuchlich. Sie stehe der Klage im vorliegenden Rechtsstreit darüber hinaus auch deshalb nicht entgegen, weil daran nicht dieselben Parteien beteiligt seien. Darüber hinaus sei ein italienisches Urteil, das den Künstlervertrag entgegen den oben genannten Entscheidungen als wirksam behandle, in Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in erster Linie geltend gemacht, der Rechtsstreit sei gemäß Art. 27 EuGWO auszusetzen. Der dortige Beklagte X. und die hiesige Klägerin seien als dieselben Parteien im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Rechtskraft eines gegen X. ergehenden Urteils erstrecke sich nach italienischem Recht auch auf die Klägerin, Außerdem seien die Interessen der Klägerin und ihres beherrschenden Alleingesellschafters identisch, nämlich auf die Verhinderung der Veröffentlichung der frühen Aufnahmen des Künstlers gerichtet; eine eigene wirtschaftliche Auswertung sei nicht beabsichtigt. Die in Italien erhobene Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte dort in der Tat eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Musikdarbietungen plane und dort Rechtssicherheit erzielen wolle.

Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Künstlerexklusivvertrag vom 23.07.1993 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Mannheim nicht sittenwidrig.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug ...

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