Leitsatz (amtlich)
1. Bilden Darlehensvertrag und Immobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft, haftet der Anleger der Finanzierungsbank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen nichtiger Treuhandvollmacht lediglich auf Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils.
2. Die Bank kann deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Anleger wegen der ausgezahlten Darlehensvaluta nicht als Gesellschafter für ihren Rückerstattungsanspruch ggü. der Fondsgesellschaft entsprechend §§ 128, 130 HGB in Anspruch nehmen.
Normenkette
BGB § 242; HGB §§ 128, 130
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 9 O 447/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Mannheim vom 6.7.2006 - 9 O 447/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.533,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich jeweils 383,47 EUR ab dem Ende eines jeden Quartals beginnend mit dem ersten Quartal 2001 und endend mit dem vierten Quartal 2001, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche und Rechte aus der Beteiligung der Kläger aus dem Immobilienfonds "N.B. No. 3 GdbR" mit der Beteiligungsnummer 12239, sowie Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die beim Erwerb des Geschäftsanteil am Fonds sonstigen Beteiligten, insbesondere Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Prospektherausgeber, Gründungsgesellschafter zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche aus der Beteiligung der Kläger an dem Immobilienfonds "N.B. No. 3 GbdR" gegen die Kläger hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Die weiter gehende Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/7 und die Beklagte 4/7.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 35.729,56 EUR (Berufung der Kläger 15.277,88 EUR und Berufung der Beklagten 20.451,68 EUR). Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf 37.216,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Darlehens, mit dem die beklagte Sparkasse den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.
Die Kläger erteilten mit notarieller Urkunde vom 24.8.1994 (Anl. K 3) der Fa. K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, W. (künftig: Treuhänderin), umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unterzeichnete namens der Kläger am 31.10.1994 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Festkredit im Nennbetrag von 40.000 DM mit einem Disagio von 10 %, zu einem Zinssatz von 7,5 % (effektiv 9,37 %) und einer Gesamtlaufzeit von 20 Jahren (Anl. K 4). Als Sicherheit diente die Abtretung einer Lebensversicherung und die Verpfändung der finanzierten Gesellschaftsbeteiligung. Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde seinerzeit nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann am 12.12.1994 im Namen der Kläger einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds "N. B. No. 3 GdbR" über zwei Gesellschaftsanteile i.H.v. jeweils 17.428 DM.
Die Kläger erbrachten auf den Darlehensvertrag seit 1994 bis einschließlich 2004 Zahlungen von insgesamt 15.362,81 EUR.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagten aus dem von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensvertrag Rechte ggü. den Klägern nicht zustehen. Im Wege einer im April 2005 erzielten Teileinigung hat die Beklagte daher die Lebensversicherung an die Kläger zurück übertragen sowie auf das Pfandrecht an den Fondsanteilen verzichtet. Außerdem erstattete die Beklagte den Klägern die seit dem 1.1.2002 erbrachten Zahlungen auf das Darlehen nebst entsprechender Verzinsung, insgesamt einen Betrag i.H.v. 5.223,61 EUR.
Hinsichtlich der früheren Zahlungen macht die Beklagte Verjährung geltend. Die Beklagte hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass die Kläger auf Grund rechtswirksamen Beitritts zur Anlagegesellschaft auf Rückgewähr der rechtsgrundlos an die über die Treuhänderin an die Gesellschaft ausgezahlte Darlehensvaluta haften.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - zunächst Rückzahlung der im Zeitraum von 1994 bis zum 31.12.2001 erbrachten Leistungen i.H.v. 10.479,18 EUR abzgl. 3.201,20 EUR (Ausschüttungen), insgesamt daher 7.277,88 EUR nebst Zinsen verlangt, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus ihrer Beteiligung bzw. hilfsweise für den Fall, dass die mit Anwaltsschreiben vom 23.3.2005 (Anl. K 12) erklärte außerordentliche Kündigung der Fondsmitgliedschaft...