Entscheidungsstichwort (Thema)
Outplacement-Beratung durch den Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Es ist einem Rechtsanwalt nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt.
Normenkette
BGB § 134; BRAO § 45 Abs. 2 Ziff. 2
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen 5 O 233/14 M) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Konstanz vom 17.12.2014 - M 5 O 233/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die R. AG, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. R., 5.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Mehrkosten die in erster Instanz durch die Anrufung des unzuständigen LG Wiesbaden entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages an den Beklagten gezahlten Vergütung.
Der Kläger war im Vertrieb einer Versicherung tätig. Im Jahr 2013 kam es zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses ging. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.10.2013 feststellte. Der Kläger einigte sich mit seinem damaligen Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitgeber verpflichtete sich u.a. zur Zahlung einer hohen Abfindung und übernahm die Kosten einer "Outplacement-Beratung" nach Wahl des Klägers in Höhe von 15.000,00 EUR. Mit dieser Beratung sollte der Kläger professionelle Unterstützung für seine berufliche Neuorientierung erhalten.
Der Kläger wurde im arbeitsgerichtlichen Verfahren von dem Beklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist, vertreten. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit erbringt der Beklagte auch Outplacement-Dienstleistungen. Nach der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen der Kläger und der Beklagte am 17.10.2013 eine schriftliche "Outplacement-Vereinbarung". Der Kläger sollte von dem Beklagten bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beraten und unterstützt werden. Die Tätigkeit des Beklagten sollte am 21.10.2013 beginnen und mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses enden.
In Ziff. 3 des Vertrages wurden die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen inhaltlich konkretisiert. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien sollte sich zeitlich in drei aufeinanderfolgende Phasen gliedern. Die erste Phase sollte u.a. mit der "Erstellung eines Potentialprofils" beginnen; in der dritten Phase sollte eine "Beratung bei der Vertragsverhandlung des neuen Arbeitsverhältnisses" am Schluss stehen. Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages lautet wie folgt:
Pro Phase werden jeweils mindestens 25 Stunden Beratung oder Dienstleistung garantiert. Der Übergang zwischen den Phasen wird vom Klienten schriftlich genehmigt.
Die Parteien vereinbarten eine Pauschalvergütung von 15.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, wobei der Beklagte seine Rechnung - im Hinblick auf den vorausgegangenen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren - an den früheren Arbeitgeber des Klägers stellen sollte. Der Kläger trat seine Ansprüche auf Kostenerstattung aus diesem Vergleich an den Beklagten ab.
Der Vertrag sah die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung des Klägers vor. Für die Vergütung bei einer vorzeitigen Beendigung vereinbarten die Parteien in Ziff. 5 Abs. 7 des Vertrages:
Sollte der Vertrag vorzeitig beendet werden, so wird der Berater einen Teil der Vergütung an die R. Versicherung (früherer Arbeitgeber des Klägers, im Folgenden abgekürzt: R.) nach folgender Maßgabe zurückzahlen:
Bei Kündigung bis Abschluss Phase 1 erfolgt eine Gutschrift und Zahlung an die R. in Höhe von 10.000,00 EUR + MwSt.
Bei Kündigung im Laufe der Phase 2 erfolgt eine Gutschrift und Zahlung an die R. in Höhe von 5.000,00 EUR + MwSt.
Nach Eintritt in Phase 3 (Herstellen von Kontakten zu Entscheidern) erfolgt keine Gutschrift mehr.
Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit Leistungen, die der Phase 1 in der Outplacement-Vereinbarung zuzurechnen waren. Im Übrigen sind Umfang und Qualität der vom Beklagten erbrachten Dienstleistungen streitig.
Am 09.12.2013 kündigte der Kläger die Outplacement-Vereinbarung. Der Beklagte bestätigte die Kündigung mit E-Mail vom 10.12.2013 (I 89). Von der Vergütung in Höhe von 15.000,00 EUR zzgl. MwSt., die er bereits vom früheren Arbeitgeber des Klägers erhalten hatte, zahlte der Beklagte einen Teilbetrag vo...