Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 09.12.2002; Aktenzeichen 10 O 252/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen X ZR 16/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 9.12.2002 - 10 O 252/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt einen Verkehrsverbund. Die Klägerin ist ein Verband i.S.v. § 3 UKlaG, der Verbraucherinteressen wahrnimmt.

Die Beklagte verwendet bei der Beförderung ihrer Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem sog. "Gemeinschaftstarif" festgehalten sind (Anlagen LG K 1).

Die Klägerin hat erstinstanzlich insgesamt 13 verschiedene Klauseln aus dem Gemeinschaftstarif der Beklagten beanstandet mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) vor. Die Beklagte hat die entsprechende Untersagungsklage der Klägerin für vier Klauseln anerkannt. Das LG hat daraufhin der Klage entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten teilweise stattgegeben und im Übrigen die Verwendung einer weiteren von der Klägerin beanstandeten Klausel untersagt. Wegen der restlichen acht Klauseln, die die Klägerin beanstandet hatte, hat das LG die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Von den vom LG für rechtmäßig erachteten Klauseln beanstandet die Klägerin im Berufungsverfahren noch sechs Klauseln aus den Beförderungsbedingungen der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, die entsprechenden Bedingungen der Beklagten seien unwirksam wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB und im Übrigen auch wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Auf die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Bus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.2.1970 (BefBedV) könne sich die Beklagte nicht berufen, da die von der Klägerin beanstandeten Beförderungsbedingungen teilweise von dieser Verordnung abwichen und im Übrigen die Verordnung nicht den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG entspreche.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 9.12.2002 - 10 O 252/02 - dahingehend abzuändern, dass der Beklagten zusätzlich untersagt wird, ggü. Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlichen Beförderungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

f) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt.

g) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insb. für Fahrausweise, die nur i.V.m. einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann.

h) Ein Fahrausweis, der nur i.V.m. einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personalausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personalausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

i) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.

j) Ersatzansprüche, insb. für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

k) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht - 2. bei gem. § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen ...

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die von der Klägerin beanstandeten Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen für wirksam. Sie sieht insb. eine vollständige Übereinstimmung der Klauseln mit den entsprechenden Regelungen der Beförderungsbedingungenverordnung (BefBedV).

Wegen des Weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Es gibt keine rechtliche Grundlage, der Beklagten die Verwendung der von der Klägerin beanstandeten Klauseln in den Beförderungsbedingungen zu untersagen. Denn die Klauseln sind rechtswirksam.

1. Die von der Klägerin in ihren Beförderungsbedingungen verwendeten Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Sie sind nicht unwirksam wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB; denn es handelt sich bei den von der Klägerin im Berufungsverfahren beanstandeten Klauseln sämtlich um solche Regelungen, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen, so dass eine Inhaltskontrolle gem. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB zu unterbleiben hat. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Privilegierung vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?