Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 237/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.12.2017, Az. 3 O 237/16 im Kostenpunkt aufgehoben und in Tenor Ziffer 5., 6., 7. und 8. wie folgt abgeändert und klarstellend neu gefasst:
5. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 10.531,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.525,00 EUR seit dem 01.12.2016, aus 4.503,00 EUR seit dem 02.02.2016 und aus weiteren 4.503,00 EUR seit dem 03.12.2016 zu bezahlen.
6. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 1.254,84 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 958,19 EUR seit dem 02.12.2016 und aus 296,65 EUR seit dem 03.12.2016 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten Ziffer 1 den ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der D. AG, Versicherungsscheinnummer 655413979 für das Fahrzeug Ford Mustang, amtliches Kennzeichen XY, wegen des Unfalls vom 20.07.2016 in E. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
8. Im Übrigen wird die (Dritt-) Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten erster Instanz tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 der Kläger Ziffer 1 79 %, davon 58 % als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner 21 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 der Kläger 50 %. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner.
4. Dieses und - soweit die Berufung zurückgewiesen wurde - das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 befuhr am 20.07.2016 gegen 17.40 Uhr mit dem von dem Kläger Ziffer 1 gehaltenen und bei der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 pflichtkrafthaftpflichtversicherten Fahrzeug Peugeot 308, Kennzeichen XY, die S. Straße in E. in östlicher Richtung. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr mit seinem bei der Beklagten Ziffer 2 versicherten Fahrzeug Ford Mustang, Kennzeichen XZ, vor dem Klägerfahrzeug.
Parallel zu der S. Straße, in Fahrtrichtung der Parteien gesehen rechts daneben, verläuft der Kelterweg, welcher mit der S. Straße über die Straße W. verbunden ist. Der Beklagte Ziffer 1 beabsichtigte, nach rechts in die Straße W. abzubiegen und sodann sogleich durch ein weiteres Abbiegen nach rechts den K. entgegen der vorherigen Fahrtrichtung auf der S. Straße zu befahren (vergleichbar einem U-Turn nach rechts). Beim Abbiegevorgang kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.
Der Beklagte Ziffer 1 meldete den Unfall am 04.08.2016 seiner Kaskoversicherung. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17.08.2016 (WK 4) forderte er zudem die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 auf, ihre uneingeschränkte Einstandspflicht dem Grunde nach zu bestätigen. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 teilte mit Schreiben vom 18.08.2016 dem Beklagtenvertreter zunächst mit, dass sie zur Prüfung der Haftungsfrage die amtliche Ermittlungsakte angefordert habe. Mit Schreiben vom 27.09.2016 (B 4) führte sie dann Folgendes aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischenzeitlich hatten wir Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte.
Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an.
Bitte belegen und beziffern Sie die Schadensersatzansprüche Ihrer Mandantschaft.
Die Regulierung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Schadensersatzansprüche unseres Versicherungsnehmers."
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.11.2016 (WK 6) bezifferte der Beklagte Ziffer 1 seine Schadensersatzansprüche teilweise in Höhe von 13.701,81 EUR und forderte die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 zur Zahlung dieses Betrags bis zum 25.11.2016 auf. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 übersandte mit Schreiben vom 21.11.2016 Restwertangebote. Mit weiterem Rechtsanwaltsschreiben vom 28.11.2016 (WK 7) nahm der Beklagte Ziffer 1 eine abschließende Bezifferung auf 24.850,51 EUR vor und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 02.12.2016. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 teilte zunächst mit Schreiben vom 28.11.2016 mit, dass sie nun den Ausgang des Klageverfahrens in umgekehrter Richtung abwarten wolle und lehnte dann mit Schreiben vom 01.12.2016 (WK 9) jegliche Zahlung ab. Der Beklagte Ziffer 1 trat daraufhin wieder an seine Kaskoversi...