Leitsatz (amtlich)
Ansprüche aus einem Vertrag über die Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen sind nicht wegen Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen nach § 138 BGB ausgeschlossen.
Normenkette
BGB § 138; ProstG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 11 O 157/04 KfH) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg - Kammer für Handelssachen - vom 31.1.2006 (11 O 157/04 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Heidelberg - Kammer für Handelssachen - vom 18.10.2005 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.551,09 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.4.2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind, tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Klägerin.
Von den Kosten des zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von beiden Parteien durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin warb für die Beklagte für Telefondienstleistungen. Die Beklagte leitete über einen Server Anrufe für Nummern der Klägerin, die ihr selbst von der Fa. T. zugeleitet wurden, an sog. Berater der Klägerin weiter. Im Vertrag der Parteien vom 13.3.2002 (vgl. AM I K 1) heißt es insoweit, die Klägerin betreibe als Dienstleistung eine "Erotik-Line", ihr Leistungsumfang ist in Ziff. 5 u.a. als Betreuung der Dienstleistungsgeber/Berater beschrieben (sog. 1-Nr.). Aufgrund mündlicher Vereinbarungen bestand jedenfalls ein weiteres gleichartiges Vertragsverhältnis und eines bezüglich einer 0190-Nummer. Die von den Anrufern geschuldeten Gebühren wurden nach den in den insgesamt drei Vertragsverhältnissenen festgelegten Maßstäben zwischen den Parteien und einem dritten Unternehmen aufgeteilt und zwischen den Parteien laufend verrechnet. Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands und der getroffenen Feststellungen im ersten Rechtszug Bezug genommen wird, hat der Klage auf Zahlung von ursprünglich angeblich noch ausstehenden Entgelten i.H.v. 62.079 EUR und 3.198,26 EUR i.H.v. nur 15.164,99 EUR stattgegeben und die Anträge auf Auskunft über die von der Beklagten im Jahr 2002 (Kurzwahl 1 ...) und im Jahr 2004 (0190er Rufnummer) generierten Minuten der Telefonate abgewiesen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und behauptet unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im ersten Rechtszug, nach den vertraglich festgelegten Verrechnungsmodi bestünden keine Forderungen der Klägerin mehr. Außerdem sei eine weitere Zahlung i.H.v. 4.613,90 EUR zu berücksichtigen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie gesteht zwar die weitere Zahlung zu, meint aber, selbst nach Rechtsauffassung des LG stünde ihr ein höherer Anspruch zu, da das LG zu ihren Ungunsten einen im Urteil zunächst aufgeführten Rechnungsposten nicht in seine Berechung eingestellt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich auf eine weitere Zahlung i.H.v. 4.613,90 EUR und damit auf die Erfüllung der Forderung gem. § 362 BGB beruft. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Gleichzeitig war der Tenor des Urteils insoweit abzuändern als das klagabweisende Versäumnisurteil vom 18.10.2005 nicht aufgehoben war. Eines gesonderten Antrags bedurfte es insoweit nicht, da nach der von Amts wegen vorzunehmenden Auslegung der Prozesshandlung ein solcher Aufhebungsantrag in dem Antrag auf Verurteilung enthalten ist.
a) Die im ersten Rechtszug noch streitige und nicht bewiesene Zahlung von 4.613,90 EUR ist im zweiten Rechtszug unstreitig geworden. Sie ist daher gem. §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen und führt zu einer Verminderung der Klagforderung auf 10.551,09 EUR.
b) Gegenüber dieser Abänderung kann sich die Klägerin, die selbst keine Berufung eingelegt hat, nicht darauf berufen, das LG habe ihr aufgrund von Fehlern bei der Forderungsberechnung und der Bestimmung der Gegenforderungen insgesamt 12.699,87 EUR zuwenig zugesprochen, so dass die Berufung der Beklagten trotz der zusätzlichen Zahlung unbegründet sei.
Das LG hat zur Bestimmung der klägerischen Forderungen rechtsfehlerfrei ...