Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 22 O 7/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.02.2020, Az. 22 O 7/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte wegen behaupteter Wettbewerbsverletzungen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch.
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Demnach soll er insbesondere darauf achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers gehören
159 Unternehmen der Lebensmittelbranche, davon 123 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika. Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen.
Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) vertreibt in Deutschland verschiedene Gesundheitsprodukte, darunter seit 2016/2017 auch die Hustenmittel "..." (Anlage A 3), "..." (Anlage A 4) und "..." (Anlage A 5). Die Produkte der ...Reihe werden ausweislich der auf ihnen angebrachten CE-Kennzeichnung als Medizinprodukte (Klasse IIa) in den Verkehr gebracht und haben das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 93/42/EG in der jeweils gültigen Fassung durchlaufen. Auf den Schauseiten der Umverpackungen aller drei ...Produkte (Anlagen A 3 bis A 5) sowie den Fläschchen der beiden ...Säfte (Anlagen A 3 und A 4) - jeweils unterhalb der Produktbezeichnung - heißt es durch Großbuchstaben und zentrierte Ausrichtung hervorgehoben:
"TROCKENER UND PRODUKTIVER HUSTEN",
wie beispielhaft an der Umverpackung des Produkts "... Erwachsene" nachstehend gezeigt:
...
Auf der Seitenlasche der Umverpackungen bzw. der Rückseite der Fläschchen ist u.a. die folgende Angabe angebracht:
"... (...) ist für die Behandlung von trockenem und produktivem Husten (...) geeignet."
In den Gebrauchsinformationen der drei ...Produkte (Anlagen A 6 bis A 8) heißt es:
"Hustensäfte gegen trockenen und produktiven Husten" bzw. (bei den Lutschtabletten) "Trockener und produktiver Husten"
"... [...] ist für die Behandlung von trockenem und produktivem Husten [...] geeignet"
"(...) bei produktivem Husten fördert es die Befeuchtung und den Abfluss des Schleims"
In der Gebrauchsinformation der Lutschtabletten (Anlage A 8) heißt es weiter:
"Für die Behandlung von trockenem und produktivem Husten bietet die ...Linie neben den praktischen Lutschtabletten auch einen Hustensaft in zwei Formulierungen"
Im Übrigen werden die ...Produkte auch in dem Internetauftritt www...de zur Anwendung bei trockenem und produktivem Husten beworben (Anlage A 9). Wörtlich heißt es dort:
"Ein einziges Produkt zur Abhilfe von trockenem und produktivem Husten"
"Dank ihres neuen Therapieansatzes, wirken ... Hustensäfte sowohl gegen trockenen als auch produktiven Husten"
"Die Formulierung von ... Erwachsene wurde speziell als Antwort auf alle Hustenarten bei Erwachsenen und Jugendlichen über 12 Jahren entwickelt"
"... ist ein sowohl bei trockenem als auch bei produktivem Husten nützliches Produkt, das die Schleimhaut schützt, indem es die Reizung beruhigt und das den Abfluss des Schleims fördert."
Die Beklagte verfügt für die genannten ...Produkte über eine CE-Zertifizierung als Medizinprodukte Klasse IIa. Benannte Stelle i.S.d. der Richtlinie 93/42/EWG ist das Oberste Italienische Gesundheitsinstitut (Istituto Superiore di Sanità).
Der Kläger, der die Angaben zur Wirksamkeit bei produktivem Husten für irreführend hält, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2019 (Anlage A 22) vorgerichtlich ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Angaben auf. Dies ließ die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 20.12.2019 zurückweisen (Anlage A 23).
Der Kläger hat geltend gemacht:
Seine aufgezeigten Mitglieder und die Beklagte konkurrierten auf demselben Markt.
Die beanstandeten Angaben verstießen gegen die Irreführungsverbote des § 3 S. 2 Nr. 1 HWG und des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MPG, weil sie den ...Produkten eine Wirkung beilegten, die die Mittel tatsächlich nicht hätten.
Die auf den Schauseiten der Umverpackungen aller drei ...Produkte (Anlagen A 3 bis A 5) sowie den Fläschchen der beiden ...Säfte (Anlagen A 3 und A 4) - jeweils unterhalb der Produktbezeichnung - blickfangartig und durch Großbuchstaben und zentrierte Ausrichtung hervorgehobenen Angaben sowie die Angaben auf der Internetseite www...de erweckten bei dem angesprochenen Verkehr den unzutreffenden Eindruck, die ...Produkte könnten (auch) zur Behandlung von produktivem Husten eingesetzt werden. Produktiver Husten resultiere aus einer Entzündung der zu den unteren Atemw...